18.10.2024
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Landgericht Berlin Urteil14.09.2006

Recht zur Mietminderung bei beschädigter Küche­n­a­r­beits­platte, defekten Jalousetten, defekter Klingelanlage, undichter Badewanne, fehlerhafter Schließbarkeit der Wohnungstür, Wandriss, defektem Bewegungsmelder sowie verstopftem LoggiaabflussVorliegen eines unerheblichen Mangels bei Schäden am Außenputz, Verkalkungen des WC-Beckens sowie abgescheuerter Treppenstufen

Ein Mieter kann seine Miete mindern, wenn die Küche­n­a­r­beits­platte beschädigt ist, die Jalousetten, die Klingelanlage und der Bewegungsmelder defekt sind, die Bade­wannen­abdichtung und die Schließbarkeit der Wohnungstür fehlerhaft sind, sich in einem Zimmer ein Wandriss befindet sowie wenn der Abfluss der Loggia verstopft ist. Kein Recht zur Mietminderung besteht wegen der Unerheblichkeit des Mangels bei Außen­putz­schäden, Verkalkungen des WC-Beckens sowie bei abgescheuerten Treppenstufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung wegen diverser Mängel ihre Miete. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand bei folgenden Mängeln

Das Landgericht Berlin hielt folgende Minde­rungs­quoten für angemessen:

- beschädigte Küche­n­a­r­beits­platte: 1 %

- defekte Jalousetten: 3 %

- defekte Klingelanlage: 3 %

- mangelhafte Badewan­ne­n­ab­dichtung: 3 %

- mangelhafte Schließbarkeit der Wohnungs­ein­gangstür: 1 %

- Wandriss in einem Zimmer: 2 %

- defekter gartenseitiger Bewegungsmelder: 2 %

- verstopfter Abfluss der Loggia: 3 %

Restliche Mängel rechtfertigen keine Mietminderung

Die Schäden am Außenputz haben nach Ansicht des Landgerichts keine Mietminderung gerechtfertigt, da es sich dabei um einen unerheblichen Mangel gehandelt habe. Das verkalkte WC-Becken habe lediglich einen rein optischen Mangel dargestellt, von dem keine messbare Gebrauchs­be­ein­träch­tigung ausging. Somit habe auch dies keine Minderung gerechtfertigt. Dies habe ebenso für die abgescheuerten Treppenstufen der Innentreppe gegolten. Auch dabei habe es sich um einen bloß unerheblichen, rein optischen Mangel gehandelt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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