Im zugrunde liegenden Fall war der Sohn einer Mieterin früh morgens gegen 5 Uhr auf dem Weg zur Frühschicht. Auf der noch nicht gestreuten Garagenzufahrt stürzte er. Von dem Vermieter verlangte er daraufhin Schadensersatz.
Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB scheide aus.
Gemäß § 536 BGB sei der Vermieter verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um dem Mieter während der gesamten Mietzeit den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu ermöglichen, führte das Gericht aus. Hierzu gehöre auch das Reinigen der Straße bzw. Garagenzufahrt, und zwar auch von Schnee und Eis.
Allerdings bestünde diese Räum- bzw. Streupflicht nicht "rund um die Uhr". Sie bestimme sich danach, was diesbezüglich vertraglich vereinbart ist. Soweit keine vertragliche Vereinbarung besteht, bestimme sie sich danach, was allgemein üblich ist.
Vorliegend enthält der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag keinen Hinweis auf eventuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen hinsichtlich des Winterstreudienstes. Auch aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich hinsichtlich des von ihm bewohnten Wohnkomplexes bestimmte Gewohnheiten bezüglich des Streudienstes, insbesondere in den Abendstunden, herausgebildet hätten.
Mangels einer individuell getroffenen Absprache könne deshalb nur darauf zurückgegriffen werden, was allgemein üblich sei. Eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht liege danach hier nicht vor. Zu dem Zeitpunkt, als sich der Vorfall ereignete - also etwa 5.15 Uhr morgens - habe noch keine Streupflicht bestanden.
Das Landgericht Berlin verwies auf eine Entscheidung des Landgerichts Köln, wonach eine Streupflicht in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht bestünde (LG Köln, WuM 1995,107 = LG Köln, Urteil v. 23.06.1994 - 1 S 3/94 -). Nach einer Entscheidung des Landgerichts Kiel könne es eine Überforderung des Vermieters darstellen, von ihm zu verlangen, eine Garagenzufahrt zwischen 6.15 Uhr und 6.45 Uhr zu streuen (LG Kiel, VersR 1978, 381).
Zum Unfallzeitpunkt gegen 5 Uhr habe hier eine Streupflicht jedenfalls nicht bestanden. Abzustellen sei für den Beginn der Streupflicht auf den Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs, nicht auf die besonderen Verhältnisse des Klägers. Ob den Beklagten bekannt war, dass der Kläger früher losfährt, sei nicht entscheidungserheblich, denn daraus ergeben sich keine rechtlichen Verpflichtungen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/pt)