23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21141

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Urteil12.10.2000Landgericht Berlin62 S 234/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2001, 135Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2001, Seite: 135
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Landgericht Berlin Urteil12.10.2000

Übliche Zunahme von Straßenverkehr stellt regelmäßig keinen Mietmangel darMieter muss mit Steigerung der Lärmbelästigung rechnen

Steigert sich der Lärm durch den Straßenverkehr, so liegt darin regelmäßig kein Mietmangel. Denn die übliche Zunahme von Verkehr gehört zum vertragsgemäßen Zustand der Mietsache. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietver­trags­parteien Streit darüber, ob die Zunahme von Verkehrslärm einen Mietmangel darstellt oder nicht.

Übliche Zunahme von Straßenverkehr stellt regelmäßig keinen Mietmangel dar

Das Landgericht Berlin führte dazu aus, dass in einer Großstadt, wie etwa Berlin, davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Verkehrslärm erhöht. Daher sei die übliche Zunahme von Straßenverkehr grundsätzlich vom vertraglich vereinbarten Zustand umfasst. Eine Ausnahme könne dann vorliegen, wenn sich eine ruhige Villenstraße aufgrund geänderter Verkehrsleitung in eine Durch­gangs­straße wandelt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2001, 135/rb)

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