21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13639

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Urteil16.06.1986Landgericht Berlin61 S 379/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1987, 119Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1987, Seite: 119
  • ZMR 1987, 335Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1987, Seite: 335
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil11.10.1985, 2 C 278/85
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil16.06.1986

Mieter müssen Abflusssieb auf ihrem Balkon reinigenMieter tragen für die gemietete Wohnung eine Obhutspflicht

Mieter müssen Sorge dafür tragen, dass Regenwasser von ihrem Balkon abfließen kann. Daher sind sie auch verpflichtet, regelmäßig das Abflusssieb auf ihrem Balkon zu säubern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden stritten Mieter und Vermieter um Schaden­er­satz­ansprüche wegen eines Wasserschadens. In der Nacht vom 3. auf den 4. Mai 1984 hatte es heftig geregnet. Die Wassermengen führten zu einer Überschwemmung.

Mieter sind obhutspflichtig

Das Landgericht führte jedoch aus, dass Mieter grundsätzlich für ihre Wohnung obhutspflichtig seien. Hieraus folge die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass Regenwasser von ihrem Balkon abfließen kann. Verstopfungen des Balkonabflusses hätten Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Das Abflusssieb müssten Mieter regelmäßig säubern.

Landgericht kann keine schuldhafte Verletzung der Obhuts- und Anzeigepflicht feststellen

Im konkreten Fall konnte das Landgericht Berlin aber nicht feststellen, ob die Überschwemmung auf die mangelhafte Reinigung des Abflusssiebes zurückzuführen war. Es war auch möglich, dass sich der Balkonabfluss im Laufe der nächtlichen Regenfällte zugesetzt hatte. Die Mieter mussten daher für den Wasserschaden nicht aufkommen.

Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/pt)

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