15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 23531

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Landgericht Berlin Urteil08.10.2009

Schmerzensgeld von 25.000 EUR wegen nicht notwendiger Entfernung der GebärmutterMyombildung im Uterus erfordert nicht zwingend Gebär­mutter­entfernung

Wird bei einer 44-jährigen Patientin unnötigerweise die Gebärmutter entfernt, kann dies ein Schmerzensgeld von 25.000 EUR rechtfertigen. Bilden sich im Uterus Myome, so muss nicht zwingend die Gebärmutter entfernet wird. Ohne Vorliegen von Beschwerden besteht die Möglichkeit der konservativen Behandlung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Myombildung im Uterus wurde eine 44-jährige Frau im Mai 2003 in einer Klinik operiert. Während der Operation entschied sich der behandelnde Arzt zur Entfernung der Gebärmutter, da dies seiner Ansicht nach medizinisch notwendig sei. Die Frau sah dies nach der Operation jedoch anders und erhob Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund Behand­lungs­fehlers

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden, da dem Beklagten ein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei. Die Entfernung der Gebärmutter sei nach Ausführungen eines Sachver­ständigen medizinisch nicht erforderlich gewesen. Klagt die Patientin bei einer Myombildung im Uterus nicht über Beschwerden, bestehe die Möglichkeit einer konservativen Behandlung. Die Entfernung der Gebärmutter sei dann nicht zwingend notwendig.

Verletzung der Aufklä­rungs­pflicht

Zudem habe der Beklagte nach Auffassung des Landgerichts seine Aufklä­rungs­pflicht verletzt, da diese nicht rechtzeitig erfolgt sei. Zwar habe ein Aufklä­rungs­ge­spräch am Vortag der Operation um 20 Uhr stattgefunden. Jedoch erfordere der Schutz der Selbst­be­stimmung des Patienten, dass das Aufklä­rungs­ge­spräch so zeitig vor der Operation erfolge, dass der Patient noch autonom entscheiden kann, ob er die Behandlung wünsche. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass aus medizinischer Sicht keine Eile zur Operation bestanden habe.

Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR

Das Landgericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR für angemessen. Dabei berücksichtigte das Gericht die schwere Operation, den Verbleib der Narbe sowie den Verlust der Gebärmutter. Zwar sei die Möglichkeit, Kinder zu bekommen bei der Klägerin wegen einer erheblichen Vorschädigung des Uterus sowie ihres fortge­schrittenen Alters, eingeschränkt gewesen. Dennoch habe die Möglichkeit einer Schwangerschaft durchaus bestanden.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/VersR 2010, 482/rb)

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