23.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 26675

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Urteil15.06.2018Landgericht Berlin55 S 81/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 1293Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 1293
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil04.04.2017, 4 C 161/16
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil15.06.2018

Hausgeld: Keine Befreiung von Beitragspflicht aufgrund Unbenutzbarkeit der Eigen­tums­wohnungWohnungs­ei­gentümer steht kein Minderungsrecht zu

Ein Wohnungs­ei­gentümer ist nicht von seiner Beitragspflicht gemäß § 16 Abs. 2 WEG befreit, weil die Eigen­tums­wohnung unbenutzbar ist. Ein Minderungsrecht steht einem Wohnungs­ei­gentümer nicht zu. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hielt sich die Eigentümerin von drei Wohnungen in einer Eigen­tums­wohn­anlage von ihrer Beitragspflicht für das Wirtschaftsjahr 2016 befreit, da ihre Wohnungen unbenutzbar waren. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft sah dies anders und erhob Klage auf Zahlung.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Berlin-Wedding gab der Klage statt. Die Beklagte sei zu Beitrags­zah­lungen für das Wirtschaftsjahr 2016 verpflichtet. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Landgericht bejaht ebenfalls Zahlungs­an­spruch

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Sie sei von ihrer auf § 16 Abs. 2 WEG beruhenden Beitragspflicht nicht deshalb befreit, weil sie die drei ihr gehörenden Wohneinheiten im Wirtschaftsjahr 2016 nicht habe nutzen können. Einem Wohnungseigentümer stehe wegen der Unbenutzbarkeit der Wohnung kein Minderungsrecht zu. Das Risiko der Benutzbarkeit oder Vermietbarkeit der Wohnung habe allein der Wohnungs­ei­gentümer zu tragen. Er bleibe daher auch bei einer vorübergehenden Unbenutzbarkeit der Wohnung in vollem Umfang zu Beitrags­zah­lungen verpflichtet.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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