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Dokument-Nr. 28748

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Beschluss16.01.2019Landgericht Berlin55 S 46/18 WEG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 617Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 617
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil19.03.2018, 72 C 69/17 WEG
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss16.01.2019

In Teilungs­er­klärung getroffene Zweckbestimmung als Laden schließt Nutzung als Gastronomie ausWohnungs­eigentümer­gemein­schaft kann auf Unterlassung klagen

Wird in einer Teilungs­er­klärung für eine Teil­eigentums­einheit der Zweck als "Gewerbeeinheit (Laden)" bestimmt, schließt dies die Nutzung als Gastronomie aus. Die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft kann in diesem Fall auf Unterlassung klagen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in Berlin im Jahr 2017 gegen einen Wohnungs­ei­gentümer auf Unterlassung. Dieser nutzte nämlich eine Teilei­gen­tum­s­einheit als Gastronomie, obwohl in der Teilungserklärung als Zweck "Gewerbeeinheit (Laden)" bestimmt war. Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg gab der Unter­las­sungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Anspruch auf Unterlassung wegen unzulässiger Nutzung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Unter­las­sungs­an­spruch habe gemäß § 15 Abs. 3 WEG bestanden. Die Nutzung der Teilei­gen­tum­s­einheit zum Betrieb einer Gaststätte stehe im Widerspruch zu der Zweckbestimmung und müsse daher von den anderen Wohnungs­ei­gen­tümern nicht geduldet werden.

Gaststätte kein Laden

Unter einem Ladenraum werden Geschäftsräume verstanden, so das Landgericht, in denen ständig Waren zum Verkauf angeboten werden, bei denen aber der Charakter einer Verkaufsstätte im Vordergrund stehe. Den Betrieb einer Gaststätte umfasse dies regelmäßig nicht.

Von Gastro­no­mie­betrieb geht größere Störung aus

Zwar könne sich nach Auffassung des Landgerichts eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtung nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Von einem Gastro­no­mie­betrieb gehen aber typischerweise höhere Geräusch- und Geruchs­be­läs­ti­gungen aus. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Beklagte den Restau­rant­betreib in besonderer Weise schonen ausübt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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