15.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 23266

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Urteil04.02.2016Landgericht Berlin52 O 394/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2016, 442Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2016, Seite: 442
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Landgericht Berlin Urteil04.02.2016

Kein Wettbe­wer­bs­verstoß bei fehlender Aufklärung über Speicherung der E-Mail-Adresse und des Namens bei Verwendung eines Kontakt­for­mularsAufklärungs­pflicht­verletzung beeinträchtigt Mitbewerber nicht spürbar

Wird der Nutzer eines Kontakt­for­mulars auf einer Internetseite entgegen § 13 des Teleme­di­en­ge­setzes (TMG) nicht darüber aufgeklärt, dass seine E-Mail-Adresse und sein Name gespeichert werden, so liegt darin kein Wettbe­wer­bs­verstoß im Sinne von § 3 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn Mitbewerber werden durch die fehlende Aufklärung nicht spürbar beeinträchtigt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Immobi­li­en­maklerin erhielt im Oktober 2015 eine Abmahnung von einem anderen Immobi­li­en­makler. Hintergrund dessen war, dass die Immobi­li­en­maklerin auf ihrer Internetseite ein Kontaktformular verwendete, in welches die Nutzer im Fall einer Kommu­ni­ka­ti­o­ns­aufnahme ihren Namen und ihre E-Mail-Adresse eintragen mussten. Da sie die Nutzer nicht über Art, Umfang und Zweck der Daten­spei­cherung aufklärte, sah der abmahnende Immobi­li­en­makler einen Wettbewerbsverstoß. Nachdem sich die Immobi­li­en­maklerin weigerte die strafbewehrte Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben, beantragte der Mitbewerber eine einstweilige Verfügung. Gegen diese richtete sich der Widerspruch der Immobi­li­en­maklerin.

Kein Anspruch auf Unterlassung wegen fehlenden Wettbe­wer­bs­ver­stoßes

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Immobi­li­en­maklerin und hob daher die einstweilige Verfügung auf. Dem Mitbewerber habe kein Unter­las­sungs­an­spruch zugestanden, da ein Wettbe­wer­bs­verstoß nach § 3 a UWG nicht vorgelegen habe.

Verstoß gegen Aufklä­rungs­pflicht

Zwar habe die Immobi­li­en­maklerin gegen § 13 Abs. 1 TMG verstoßen, so das Landgericht, da sie die Nutzer des Kontakt­for­mulars nicht über Art, Umfang und Zweck der Speicherung der E-Mail-Adresse und des Namens informiert habe.

Keine spürbare Beein­träch­tigung durch Aufklä­rungs­pflicht­ver­letzung

Es sei aber nach Ansicht des Landgerichts zum einen fraglich, ob § 13 TMG eine gesetzliche Vorschrift darstelle, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zum anderen liege keine spürbare Beein­träch­tigung des Mitbewerbers aufgrund der Aufklä­rungs­pflicht­ver­letzung vor. Es habe sich nicht um eine Datenerhebung zum Zwecke der Werbung gehandelt. Vielmehr habe die Angabe der E-Mail-Adresse und des Namens allein dazu gedient, mit der Immobi­li­en­maklerin über das von ihr zur Verfügung gestellte Kontaktformular Kontakt aufzunehmen. Dies habe ein Interessent ebenso per Telefonanruf oder durch eine von ihm selbst an die angegebene E-Mail-Adresse der Immobi­li­en­maklerin gesandte E-Mail tun können.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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