Im zugrunde liegenden Fall bestand zwischen Mitbewerbern Streit darüber, ob es erforderlich ist, im Impressum der Internetseite eine E-Mail-Adresse anzugeben. Die beklagte Mitbewerberin war der Meinung, die Angabe einer Faxnummer, mehrerer Telefonnummern und die Bereitstellung eines Online-Kontaktformulars genügen den Anforderungen. Zudem befürchtete sie, dass es zu einer kaum noch zu bearbeitenden Zahl von E-Mails kommen könnte. Das Landgericht Berlin folgte nicht der Ansicht der Beklagten und entschied, dass die Angabe einer E-Mail-Anschrift zwingend sei. Nunmehr sollte sich das Kammergericht mit dem Fall beschäftigen.
Das Kammergericht bestätigte das Urteil des Landgerichts Berlin. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG fordere die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Dies sei die E-Mail-Anschrift.
Weiter führte das Kammergericht aus, dass die Angabe einer Faxnummer kein gleichwertiger Ersatz zu einer E-Mail-Anschrift sei. Denn jeder Internetnutzer könne eine E-Mail verschicken. Demgegenüber besitze nicht jeder ein Faxgerät. Zudem sei der versandt eines Faxes regelmäßig teurer und zeitaufwändiger.
Weiterhin sei auch eine Telefonnummer aus Sicht des Kammergerichts nicht gleichwertig mit einer E-Mail-Adresse. Denn das gesprochene Wort sei flüchtig. Die telefonische Kommunikation hinterlasse keine greifbaren Spuren. Zudem könne ein Telefongespräch kostenträchtiger als die Versendung einer E-Mail sein.
Schließlich sei ein Online-Kontaktformular ebenfalls nicht gleichwertig mit einer E-Mail-Adresse, so das Kammergericht. Denn der Verbraucher sei gezwungen sich in das vom Unternehmen vorgegebene Formular zu zwängen. Dazu sei gekommen, dass die Zuordnung zu einer bestimmten Rubrik erforderlich und die Zeichenzahl sowie der Umfang anhängbarer Dateien begrenzt war. Dagegen seien die Zeichenzahl und die Anzahl der Dateianhänge bei einer E-Mail nicht eingeschränkt. Außerdem habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, dass dem Verbraucher nach Absenden eines Textes über das Kontaktformular unbekannt bleibt, was damit passiert. Es sei ungewiss, ob der Text nicht irgendwo im "virtuellen Nichts" verschwindet. Eine E-Mail werde demgegenüber nach dem Absenden automatisch abgespeichert.
Das Kammergericht hielt darüber hinaus die Befürchtung der Beklagten, die Angabe einer E-Mail-Adresse könne zu einer Arbeitsüberlastung führen, für nicht überzeugend. Denn wer viele Kunden hat, generiere auch Umsätze in entsprechender Höhe und könne somit in die Bearbeitung der entsprechenden Kundenresonanz angemessen investieren. Relevante Wettbewerbsnachteile konnte das Kammergericht ebenso nicht erkennen. Denn zumindest in der Europäischen Union unterliegen alle Mitbewerber den gleichen Regeln und somit auch der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2013
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)