18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23610

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Beschluss21.09.2016Landgericht Berlin51 T 700/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 693Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 693
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss20.09.2016, 33 M 8077/16
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss21.09.2016

Vorläufige Aussetzung einer Wohnungsräumung aufgrund Suizidgefahr des Mieters trotz Räumungs­ver­gleichsSchutz von Leben und Gesundheit höher zu bewerten als Verstoß gegen Grundsatz von Treu und Glauben

Bestehen Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr eines von einer Räumung betroffenen Wohnungsmieters, so kann die Räumungs­vollstreckung zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens vorläufig ausgesetzt werden. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Mieter trotz Kenntnis der Suizidgefahr durch einen Vergleich zur Räumung verpflichtet hat. Insofern ist der Schutz von Leben und Gesundheit höher zu bewerten als der Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2016 sollte die Wohnung eines Mieters geräumt werden. Dazu hatte er sich durch einen Räumungsvergleich verpflichtet. Nachträglich machte er aber geltend, dass er sich im Falle einer zwangsweisen Räumung selbst töten würde. Die Suizidgefahr des Mieters wurde durch einen Arztbrief eines Klinikums, einer Stellungnahme des sozia­l­psych­ia­trischen Dienstes eines Bezirksamtes sowie eines Arztes belegt. Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg hielt dies für unbeachtlich und verweigerte daher die vorläufige Aussetzung der Räumungsvollstreckung. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Mieters.

Vorläufige Aussetzung der Räumungs­voll­streckung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters und setzte daher die Räumungs­voll­streckung vorläufig aus. Es ordnete zudem die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Klärung der behaupteten Suizidgefahr im Falle einer zwangsweisen Räumung an.

Anhaltspunkte für Suizidgefahr

Es könne nach Ansicht des Landgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass bei dem Mieter im Falle der Räumung ernsthaft eine Selbst­mord­gefahr besteht. Zwar habe der Vermieter dies bestritten. Jedoch habe der Mieter genügend Anhaltspunkte für seine Behauptung vorgebacht. Mehr als hinreichende Anhaltspunkte seien aber nicht erforderlich, um die Einholung eines Gutachtens zu veranlassen.

Räumungs­aus­setzung trotz Räumungs­ver­gleichs

Der Aussetzung der Räumungs­voll­streckung stehe nach Auffassung des Landgerichts nicht entgegen, dass der Mieter trotz Kenntnis der Suizidgefahr sich durch einen Vergleich zur Räumung verpflichtet habe. Zwar sei der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fahren zu beachten. Gegen diesen Grundsatz habe der Mieter auch verstoßen. Der Schutz von Leben und Gesundheit des Mieters habe aber Vorrang genossen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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