23.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 25582

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Urteil03.05.2016Landgericht Berlin5 S 9/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MedR 2017, 62Zeitschrift: Medizinrecht (MedR), Jahrgang: 2017, Seite: 62
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil10.07.2015, 17 C 69/15
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil03.05.2016

Kostenminderung für Krankenzimmer wegen Baulärms setzt Angaben über Art der Bauarbeiten und des Baulärms sowie Intensität und Zeitraum des Baulärms vorausAngabe "Baulärm und Staub­ent­wicklung werktäglich zwischen 8 bis 13 Uhr und 15 bis 18 Uhr" zu pauschal

Einem Patienten kann zwar ein Minderungsrecht gemäß § 536 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Kosten seines Krankenzimmers aufgrund von Baulärms zustehen. Dazu ist aber erforderlich, dass er Angaben über Art der Bauarbeiten und des Baulärms sowie Intensität und Zeitraum des Baulärms macht. Gibt er lediglich an, dass es werktäglich zwischen 8 bis 13 Uhr und 15 bis 18 Uhr zu Baulärm und Staub­ent­wicklung gekommen sein soll, ist dies zu pauschal. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Patient eines Berliner Krankenhauses im August 2014 gemäß einer Wahlleis­tungs­ver­ein­barung ein Komfort-Einbettzimmer gebucht. Aufgrund von Baulärm beanspruchte er nach dem Krankenhausaufenthalt eine Minderung des Zimmerpreises. Der Patient gab an, dass es werktäglich zwischen 8 bis 13 Uhr und 15 bis 18 Uhr zu Baulärm und Staubentwicklung gekommen sei. Da sich die Betreiberin des Krankenhauses weigerte ein Minderungsrecht anzuerkennen, erhob der Patient Klage.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg wies die Klage ab. Es wertete die Buchung des Komfort-Einbettzimmers als Mietvertrag und verneinte einen Anspruch auf Minderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB. Dagegen richtete sich die Berufung des Patienten.

Kein Recht zur Minderung des Zimmerpreises

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Patienten zurück. Ihm stehe kein Recht zur Minderung des Zimmerpreises aufgrund des Baulärms zu.

Unzureichende Angaben zur Art der Bauarbeiten und des Baulärms sowie Intensität und Zeitraum des Baulärms

Zwar sei es im fraglichen Zeitpunkt zu Baulärm gekommen, so das Landgericht, aus dem Angaben des Patienten lasse sich aber nicht entnehmen, inwieweit der Lärm das Einzelzimmer betraf. Aus dem Vortrag des Patienten lasse sich nicht entnehmen, ob und wenn ja zu welcher Gebrauchs­min­derung es gekommen ist. Zudem sei eine Ermittlung der Höhe der Minderung nicht möglich. Der Patient habe Angaben zur Art der Bauarbeiten und des Baulärms sowie Intensität und Zeitraum des Baulärms machen müssen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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