Dokument-Nr. 25582
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- MedR 2017, 62Zeitschrift: Medizinrecht (MedR), Jahrgang: 2017, Seite: 62
- Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil10.07.2015, 17 C 69/15
Landgericht Berlin Urteil03.05.2016
Kostenminderung für Krankenzimmer wegen Baulärms setzt Angaben über Art der Bauarbeiten und des Baulärms sowie Intensität und Zeitraum des Baulärms vorausAngabe "Baulärm und Staubentwicklung werktäglich zwischen 8 bis 13 Uhr und 15 bis 18 Uhr" zu pauschal
Einem Patienten kann zwar ein Minderungsrecht gemäß § 536 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Kosten seines Krankenzimmers aufgrund von Baulärms zustehen. Dazu ist aber erforderlich, dass er Angaben über Art der Bauarbeiten und des Baulärms sowie Intensität und Zeitraum des Baulärms macht. Gibt er lediglich an, dass es werktäglich zwischen 8 bis 13 Uhr und 15 bis 18 Uhr zu Baulärm und Staubentwicklung gekommen sein soll, ist dies zu pauschal. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Patient eines Berliner Krankenhauses im August 2014 gemäß einer Wahlleistungsvereinbarung ein Komfort-Einbettzimmer gebucht. Aufgrund von Baulärm beanspruchte er nach dem Krankenhausaufenthalt eine Minderung des Zimmerpreises. Der Patient gab an, dass es werktäglich zwischen 8 bis 13 Uhr und 15 bis 18 Uhr zu Baulärm und Staubentwicklung gekommen sei. Da sich die Betreiberin des Krankenhauses weigerte ein Minderungsrecht anzuerkennen, erhob der Patient Klage.
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg wies die Klage ab. Es wertete die Buchung des Komfort-Einbettzimmers als Mietvertrag und verneinte einen Anspruch auf Minderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB. Dagegen richtete sich die Berufung des Patienten.
Kein Recht zur Minderung des Zimmerpreises
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Patienten zurück. Ihm stehe kein Recht zur Minderung des Zimmerpreises aufgrund des Baulärms zu.
Unzureichende Angaben zur Art der Bauarbeiten und des Baulärms sowie Intensität und Zeitraum des Baulärms
Zwar sei es im fraglichen Zeitpunkt zu Baulärm gekommen, so das Landgericht, aus dem Angaben des Patienten lasse sich aber nicht entnehmen, inwieweit der Lärm das Einzelzimmer betraf. Aus dem Vortrag des Patienten lasse sich nicht entnehmen, ob und wenn ja zu welcher Gebrauchsminderung es gekommen ist. Zudem sei eine Ermittlung der Höhe der Minderung nicht möglich. Der Patient habe Angaben zur Art der Bauarbeiten und des Baulärms sowie Intensität und Zeitraum des Baulärms machen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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