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Landgericht Berlin Urteil21.01.2015

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Hörschadens aufgrund zu erwartenden FluglärmsFluglärm muss für Geschädigten unerwartet sein bzw. vom normalen Betriebsablauf abweichen

Grundsätzlich kann ein Hörschaden aufgrund von Fluglärm ein Schmerzens­geld­anspruch nach § 33 des Luft­verkehrs­gesetzes (LuftVG) begründen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Fluglärm entweder für den Geschädigten unerwartet war oder ein vom normalen Betriebsablauf abweichender Fluglärm vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein pensionierter Polizist lebte seit vielen Jahren in unmittelbarer Nähe des Flughafens Berlin-Tegel. Aufgrund der dadurch bedingten Lärmbe­ein­träch­tigung befand er sich in neurologisch-psychologischer und internistischer Dauerbehandlung. Der Pensionär litt unter Panikattacken, Depressionen, Schlafstörungen und Bluthochdruck. An einem Nachmittag im Januar 2011 wartete der Pensionär an einer Bus-Haltstelle am Kurt-Schuhmacher-Platz, der sich in kurzer Entfernung zum Flugfeld des Flughafens befand und in der Einflugschneise lag, auf den Bus. Aufgrund des Überflugs eines in Landung befindlichen und daher tieffliegenden Flugzeugs erlitt der Pensionär dabei einen Hörschaden im linken Ohr. Nach seinen Angaben, sei der Hörschaden aufgrund eines Knalls entstanden. Er klagte daher gegen die seiner Ansicht nach verantwortliche Flugge­sell­schaft auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 EUR.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund erlittenen Hörschadens durch Fluglärm

Das Landgericht Berlin entschied gegen den Pensionär. Ihm habe nach § 33 LuftVG kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Nach dieser Vorschrift bestehe zwar ein solcher Anspruch, wenn jemand beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall in seiner Gesundheit verletzt wird. Zudem würden Gesund­heits­schäden durch plötzliche Lärmein­wir­kungen aufgrund von störungsfrei tieffliegenden Flugzeugen von der Vorschrift umfasst. So sei eine Haftung in dem Fall bejaht worden, in dem durch eine plötzliche Lärmeinwirkung eines Düsenflugzeugs ein Verkehrsunfall verursacht oder ein Herzinfarkt ausgelöst wurde (BGH, Urt. v. 27.05.1993 - III ZR 59/92 -). Voraussetzung sei aber, dass die Lärmeinwirkung plötzlich und somit unerwartet für den Geschädigten auftrete. Dies sei dann nicht der Fall, wenn der Überflug eines Flugzeugs zu erwarten ist und keine vom normalen Betriebsablauf abweichende Lärmbe­ein­träch­tigung vorliegt. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen.

Kein Vorliegen eines unerwarteten Überflugs sowie eines vom normalen Betriebsablauf abweichende Lärmbe­ein­träch­tigung

Eine plötzliche und somit unerwartete Lärmeinwirkung habe nach Auffassung des Landgerichts nicht vorgelegen. Denn zum einen sei der Überflug des Flugzeugs für den Pensionär nach eigenen Angaben nicht unerwartet gewesen. Zum anderen habe keine vom normalen Betriebsablauf abweichende Lärmeinwirkung vorgelegen. Zwar habe der Pensionär ein Knallgeräusch geschildert. Er habe jedoch dessen Vorliegen nicht nachweisen können. Es sei darüber hinaus unwahr­scheinlich gewesen, dass ein modernes Passa­gier­flugzeug einen solchen Knall verursachen kann.

Fehlender Beweis der Verant­wort­lichkeit der beklagten Flugge­sell­schaft

Der Pensionär habe ferner nicht beweisen können, so das Landgericht, dass gerade ein Flugzeug der beklagten Flugge­sell­schaft die Lärmeinwirkung verursacht hatte.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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