18.01.2025
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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 11402

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Urteil11.05.1990Landgericht Berlin29 S 20/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MM 1990, 261Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 1990, Seite: 261
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Tiergarten, Urteil09.11.1989, 9 C 555/89
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil11.05.1990

Mietminderung bei zu kleinem Brief­kas­ten­schlitz,5 % Mietminderung

Ist der Brief­kas­ten­schlitz zu klein und kommt es deshalb zu Problemen bei der Zustellung von Zeitschriften und DIN-C4-Umschlägen, so kann der Mieter die Miete um ,5 % mindern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Das Landgericht führte aus, dass sich die monatliche Minderungsquote nach dem Grad der vorhandenen Beein­träch­tigung des Mietge­gen­standes berechne.

Es sei hier zu berücksichtigen dass bei der installierten Brief­kas­te­n­anlage nur bei bestimmten Sendungen Probleme bei der Zustellung aufträten. Probleme gäbe es bei der Zustellung von Zeitschriften oder DIN C 4-Umschlägen.

Daher sei eine Minderungsquote von allenfalls ,5 % für diesen Mangel angemessen.

Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/pt)

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