21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21898

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Landgericht Berlin Urteil11.06.2015

Miet­schulden­freiheits­bescheini­gung begründet trotz Widerspruch zur Mietminderung Verzicht auf MietrückständeVorliegen eines negativen Schuld­anerkennt­nisses

Hat ein Vermieter einer Mietminderung widersprochen und stellt er dennoch eine Miet­schulden­freiheits­bescheini­gung aus, so kann der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter auf die Geltendmachung der Mietrückstände verzichtet. In diesem Fall liegt ein negatives Schuld­a­n­er­kenntnis vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Vermieterin machte gegenüber den Mietern einer ihrer Wohnungen Mietrückstände wegen einer aus ihrer Sicht unberechtigten Mietminderung geltend. Die Mieter stellten sich auf dem Standpunkt, dass die Mietminderung berechtigt und die Nachforderung der Vermieterin ohnehin ausgeschlossen sei. Den Ausschluss begründeten die Mieter damit, dass die Vermieterin im April 2013 eine Mietschul­den­frei­heits­be­schei­nigung ausgestellt hatte, in der sie erklärt hatte, dass die Mietzahlungen stets pünktlich und in voller Höhe geleistet wurden und das Mieterkonto keine Rückstände aufweise. Die Vermieterin ließ dies nicht geltend und verwies darauf, dass sie zuvor im April 2011 bereits der Mietminderung widersprochen und sich eine Geltendmachung der Rückstände vorbehalten habe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Amtsgericht sah in Mietschul­den­frei­heits­be­schei­nigung keinen Verzicht auf Nachforderung

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied, dass die Mietschul­den­frei­heits­be­schei­nigung der Geltendmachung der Nachforderung nicht entgegenstehe. Durch diese Erklärung habe die Vermieterin weder auf Mietrückstände verzichtet noch sei deren Geltendmachung treuwidrig gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass die Vermieterin die Mietminderung nicht akzeptiert und sich die Geltendmachung eventueller Mietrückstände ausdrücklich vorbehalten habe. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Berufung ein.

Landgericht verneint Anspruch auf Mietrückstände

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin habe kein Anspruch auf die Mietrückstände für die Zeit bis zur Erteilung der Mietschul­den­frei­heits­be­schei­nigung zugestanden.

Vorliegen eines negativen Schuld­a­n­er­kennt­nisses

Nach Ansicht des Landgerichts haben die Mieter die Mietschul­den­frei­heits­be­schei­nigung nur im Sinne eines negativen Schuld­a­n­er­kennt­nisses verstehen können, sodass eine Nachforderung von rückständigem Mietzins wegen bereits vergangener Sachverhalte ausgeschlossen sei. Dieses Verständnis sei dadurch verstärkt worden, dass die Vermieterin in der Bescheinigung zugleich erklärt hatte, auf etwaige Nachforderungen aus der noch zu erstellenden Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung nicht verzichten zu wollen. Daraus haben die Mieter vernünf­ti­gerweise entnehmen können, dass wegen anderer bekannter Sachverhalte keine weiteren Forderungen für die Vergangenheit erhoben werden würden.

Widerspruch zur Mietminderung unerheblich

Für unerheblich hielt das Landgericht den erklärten Widerspruch zur Mietminderung. Insofern haben die Mieter die Mietschul­den­frei­heits­be­schei­nigung so verstehen dürfen, dass der Widerspruch nicht mehr aufrecht­er­halten werde. Dies gelte insbesondere in Anbetracht dessen, dass nach dem Widerspruch zur Mietminderung zwei Jahre vergangen waren, ohne dass die Vermieterin die Zahlungs­rück­stände geltend gemacht habe.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1401/rb)

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