Dokument-Nr. 26456
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- WuM 2018, 557Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 557
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil30.11.2016, 216 C 294/16
Landgericht Berlin Urteil02.05.2018
Keine Schönheitsreparaturpflicht des Vermieters aufgrund Unwirksamkeit der SchönheitsreparaturklauselMietvertragsparteien haben Recht an Durchführung von Schönheitsreparaturen
Ist eine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam, ergibt sich daraus nicht, dass der Vermieter nunmehr zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Vielmehr besteht für beide Mietvertragsparteien das Recht zur Durchführung von Renovierungsarbeiten. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung in Berlin gegen ihre Vermieterin auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe von ca. 7.300 EUR zwecks Durchführung von Schönheitsreparaturen. Zwar waren laut einer Klausel im Mietvertrag die Mieter zur Vornahme der Renovierungsarbeiten verpflichtet, die Klausel war aber unwirksam. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Kein Anspruch auf Vorschusszahlung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Mieter zurück. Ein Anspruch auf Vorschusszahlung gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB bestehe nicht.
Keine Pflicht des Vermieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen
Zwar sei die Schönheitsreparaturklausel unwirksam, so das Landgericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei daher der Vermieter gemäß der gesetzlichen Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Vornahme der Renovierungsarbeiten verpflichtet. Dem sei aber nicht zu folgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führe zu einer Art Bestrafung der Vermieter, die nicht bezweckt sei. Die Lückenfüllung durch Heranziehung der gesetzlichen Regelung führe zu einer weiter gehenden Verschiebung des Vertragsgefüges zu Gunsten des Mieters, als dies zur Durchsetzung des gesetzlichen Anliegens erforderlich wäre. Die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel dürfe nicht dazu führen, dass nunmehr der Vermieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen treffe. Vielmehr komme es den gegenseitigen Interessen und Vorstellungen der Mietvertragsparteien näher, die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstehende Lücke unberührt zu lassen, so dass keine Mietvertragspartei eine einforderbare Verpflichtung zur Vornahme von Renovierungsarbeiten treffe. Beide Teile seien aber berechtigt die Arbeiten auszuführen.
Zahlungsanspruch scheitert an unrenoviertem Zustand der Wohnung zu Mietbeginn
Das Landgericht wies die Klage aber unabhängig vom oben gesagten ab, weil die Wohnung zu Mietbeginn in einem unrenoviertem Zustand übergegeben wurde. Nach Ansicht des Gerichts könne ein Mieter in diesem Fall nicht die Durchführung von Schönheitsreparaturen vom Vermieter verlangen, da der unrenovierte Zustand der vertragsgemäße Zustand der Wohnung sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2018, 557/rb)
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