18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 26456

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Urteil02.05.2018Landgericht Berlin18 S 392/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 557Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 557
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil30.11.2016, 216 C 294/16
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil02.05.2018

Keine Schön­heits­reparatur­pflicht des Vermieters aufgrund Unwirksamkeit der Schön­heits­reparatur­klauselMiet­vertrags­parteien haben Recht an Durchführung von Schön­heits­reparaturen

Ist eine Schön­heits­reparatur­klausel im Mietvertrag unwirksam, ergibt sich daraus nicht, dass der Vermieter nunmehr zur Durchführung von Schön­heits­reparaturen verpflichtet ist. Vielmehr besteht für beide Miet­vertrags­parteien das Recht zur Durchführung von Re­novierungs­arbeiten. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung in Berlin gegen ihre Vermieterin auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe von ca. 7.300 EUR zwecks Durchführung von Schön­heits­re­pa­raturen. Zwar waren laut einer Klausel im Mietvertrag die Mieter zur Vornahme der Renovierungsarbeiten verpflichtet, die Klausel war aber unwirksam. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Kein Anspruch auf Vorschuss­zahlung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Mieter zurück. Ein Anspruch auf Vorschusszahlung gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB bestehe nicht.

Keine Pflicht des Vermieters zur Vornahme von Schön­heits­re­pa­raturen

Zwar sei die Schönheitsreparaturklausel unwirksam, so das Landgericht. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs sei daher der Vermieter gemäß der gesetzlichen Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Vornahme der Renovie­rungs­a­r­beiten verpflichtet. Dem sei aber nicht zu folgen. Die Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs führe zu einer Art Bestrafung der Vermieter, die nicht bezweckt sei. Die Lückenfüllung durch Heranziehung der gesetzlichen Regelung führe zu einer weiter gehenden Verschiebung des Vertragsgefüges zu Gunsten des Mieters, als dies zur Durchsetzung des gesetzlichen Anliegens erforderlich wäre. Die Unwirksamkeit einer Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel dürfe nicht dazu führen, dass nunmehr der Vermieter die Pflicht zur Durchführung von Schön­heits­re­pa­raturen treffe. Vielmehr komme es den gegenseitigen Interessen und Vorstellungen der Mietver­trags­parteien näher, die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstehende Lücke unberührt zu lassen, so dass keine Mietver­trags­partei eine einforderbare Verpflichtung zur Vornahme von Renovie­rungs­a­r­beiten treffe. Beide Teile seien aber berechtigt die Arbeiten auszuführen.

Zahlungs­an­spruch scheitert an unrenoviertem Zustand der Wohnung zu Mietbeginn

Das Landgericht wies die Klage aber unabhängig vom oben gesagten ab, weil die Wohnung zu Mietbeginn in einem unrenoviertem Zustand übergegeben wurde. Nach Ansicht des Gerichts könne ein Mieter in diesem Fall nicht die Durchführung von Schön­heits­re­pa­raturen vom Vermieter verlangen, da der unrenovierte Zustand der vertragsgemäße Zustand der Wohnung sei.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2018, 557/rb)

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