21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25985

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Urteil17.01.2018Landgericht Berlin18 S 381/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 459Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 459
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Landgericht Berlin Urteil17.01.2018

Höhe der Nutzungs­entschädi­gung bei Vorenthaltung der Mietsache nach Formel Mietspiegel + 10 %Zuschlag von 10 % aufgrund angespannten Wohnungsmarkts und "Mietpreisbremse"

Der Maßstab für die Nutzungs­entschädi­gung aufgrund Vorenthaltens der Mietsache ist die bei Neuabschluss eines Mietvertrages erzielbare Marktmiete. Deren Höhe kann nach der Formel Mietspielgel + 10 % ermittelt werden. Der Zuschlag von 10 % ist aufgrund des angespannten Wohnungsmarkts und der "Mietpreisbremse" vorzunehmen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin wurden im Februar 2015 zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Da sie jedoch erst im März 2016 die Wohnung an die Vermieterin herausgaben, verlangte die Vermieterin die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Dem kamen die Mieter auch nach, jedoch nur in Höhe der Vertragsmiete. Die Vermieterin vertrat aber die Ansicht, dass die Mieter die Marktmiete schulden und erhob daher Klage auf Zahlung. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt. Dagegen richtete sich die Berufung sowohl der Vermieterin als auch der Mieter.

Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung nach Formel Mietspiegel + 10 %

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin und änderte daher die Entscheidung des Amtsgerichts ab. Maßstab für die Nutzungs­ent­schä­digung nach § 546 a Abs. 1 2. Alt. BGB sei nicht die ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne des § 558 Abs. 2 BGB, sondern die bei Neuabschluss eines Mietvertrages erzielbare Marktmiete. Diese sei auf Grundlage des Mietspiegels zu ermitteln, wobei im Hinblick auf den angespannten Berliner Wohnungsmarkt und die Vorschriften über die "Mietpreisbremse" ein Zuschlag von 10 % zu berücksichtigen sei.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2018, 459/rb)

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