21.11.2024
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Dokument-Nr. 13143

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Urteil06.03.2012Landgericht Berlin16 O 551/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2012, 270Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 270
  • K&R 2012, 300Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2012, Seite: 300
  • WRP 2012, 613Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2012, Seite: 613
  • ZD 2012, 276Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2012, Seite: 276
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Landgericht Berlin Urteil06.03.2012

Facebook verstößt mit dem Freundefinder und seinen Geschäfts­bedingungen gegen Verbrau­cher­rechteFacebook unterliegt der Verbrau­cher­zentrale in Wettbe­wer­b­sprozess

Keine Freund­schafts­anfragen ohne Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers, kein unzureichender Hinweis bei der Registrierung eines neuen Facebook-Nutzers auf den Import von E-Mail-Adressen sowie Vertrags­klauseln u.a. zur Nutzung von IP-Inhalten, Werbung und den "Facebook-Daten­schutz­richtlinien" unwirksam: Auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucher­zentralen und Verbrau­cher­verbände hat das Landgericht Berlin der Facebook Ireland Limited die Versendung entsprechender Anfragen an Dritte und die Verwendung eines unzureichenden Hinweises auf Datenimport bei der Registrierung sowie die Verwendung verschiedener Vertrags­klauseln untersagt.

Facebook verstößt mit dem Freundefinder und seinen Geschäfts­be­din­gungen gegen Verbrau­cher­rechte. Das entschied das Landgericht Berlin und gab damit einer Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbandes (vzbv) in statt. Beim Freundefinder kritisierte das Gericht, dass die Facebook-Mitglieder dazu verleitet werden, Namen und E-Mail-Adressen von Freunden zu importieren, die selbst nicht bei Facebook sind. Sie erhalten daraufhin eine Einladung, ohne dazu eine Einwilligung erteilt zu haben.

Das Gericht urteilte, die Nutzer müssten klar und deutlich informiert werden, dass durch den Freundefinder ihr gesamtes Adressbuch zu Facebook importiert und für Freun­des­ein­la­dungen genutzt wird. Dies findet bislang nicht statt.

Kein umfassendes Nutzungsrecht an Inhalten erlaubt

Weiterhin urteilte das Gericht, Facebook dürfe sich in seinen Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen nicht ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellen. Vielmehr bleiben die Mitglieder Urheber ihrer selbst komponierten Musiktitel oder eigenen Bilder.

Keine Daten­ver­a­r­beitung zu Werbezwecken

Facebook darf diese Werke nur nach Zustimmung der Nutzer verwenden. Rechtswidrig ist nach Auffassung der Richter ferner die Einwil­li­gungs­er­klärung, mit der die Nutzer der Daten­ver­a­r­beitung zu Werbezwecken zustimmen. Zudem muss Facebook sicherstellen, dass es über Änderungen der Nutzungs­be­din­gungen und Daten­schutz­be­stim­mungen rechtzeitig informiert.

Nach Auffassung des Landgerichts sind die entsprechende Werbepraxis von Facebook und die verwendeten Klauseln mit wettbe­wer­bs­recht­lichen Grundsätzen sowie den Regeln über Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen nicht vereinbar.

Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale, Landgericht Berlin (pm/pt)

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