21.11.2024
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Dokument-Nr. 24306

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Landgericht Berlin Urteil14.02.2017

Preis­anpassungs­klausel von Air Berlin unzulässigKlausel zu unübersichtlich, missver­ständlich und intransparent

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Flugge­sell­schaft Air Berlin einen Flugpreis nach der Buchung nicht einfach mithilfe der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) erhöhen darf.

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen gegen Air Berlin. Ganze 272 Wörter oder 2.100 Zeichen enthielt die Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen von Air Berlin – ohne Absätze, Aufzählungs- oder Gliede­rungs­punkte. In kompliziertem Juristendeutsch verwies das Unternehmen auf Risiken höherer Treib­stoff­kosten, Veränderungen bei Steuern und Gebühren, Emissi­ons­zer­ti­fi­ka­ti­o­ns­kosten und Wechsel­kur­s­än­de­rungen. In Fällen, bei denen diese Kosten um mehr als zehn Prozent stiegen, hatte Air Berlin den gebuchten Flugpreis nachträglich erhöhen können.

LG rügt Verstoß gegen das Trans­pa­renzgebot

Das Landgericht Berlin erklärte die Klausel für unwirksam. Die Richter sahen in der Klausel einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Danach müssen Rechte und Pflichten des Vertrags­partners möglichst klar, einfach und präzise dargestellt werden. Dem werde die Klausel aufgrund ihrer unüber­sicht­lichen Struktur und den sehr komplizierten Formulierungen nicht gerecht.

Klausel ermöglicht unzulässige einseitige Verlagerung von Marktrisiken

Außerdem ermögliche die Preis­an­pas­sungs­klausel nach Auffassung des Gerichts zum großen Teil eine unzulässige einseitige Verlagerung von Marktrisiken. Das betreffe insbesondere zusätzliche Kosten aufgrund von Wechsel­kur­s­än­de­rungen. Auch ein vorgesehenes Rücktrittsrecht bei Preiserhöhungen von mehr als fünf Prozent gleiche Nachteile für Verbraucher nicht aus.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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