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- MMR 2014, 343Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 343
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Landgericht Berlin Urteil24.01.2014
Illegales Filesharing: Aufsichtspflichtige Eltern müssen genaue Angaben zum Zeitpunkt und Inhalt einer Belehrung ihrer Kinder über die Teilnahme an Tauschbörsen machenZweifel an Belehrung begründen Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung
Eltern sind verpflichtet ihre Kinder über das Verbot der Teilnahme an illegalen Tauschbörsen im Internet zu belehren. Können sie weder vortragen wann und mit welchem Inhalt eine Belehrung erfolgte, ist deren Vorliegen zweifelhaft. Es kommt daher eine Haftung wegen einer Aufsichtspflichtverletzung in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Vater auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadenersatz verklagt, da sein 15jähriger Sohn illegal ein Computerspiel zum Download anbot. Der Vater wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, er habe seinen Sohn darauf hingewiesen, dass er nur vom Urheber zugänglich gemachte Downloads durchführen darf.
Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten sowie Schadenersatz bestand
Das Landgericht Berlin entschied, dass der Vater gemäß § 832 BGB auf Zahlung der Abmahnkosten und Schadenersatz hafte. Denn er habe seine Aufsichtspflicht verletzt.
Vorliegen einer unzureichenden Belehrung
Nach Ansicht des Landgerichts habe der Vater seinen Sohn nur unzureichend über das Verbot der Teilnahme an illegalen Tauschbörsen belehrt. So sei nicht ersichtlich gewesen, woran der Sohn habe erkennen sollen, dass es sich um einen legalen, vom Urheber genehmigten Vorgang handelt. Zudem haben Angaben dazu gefehlt, zu welchem Zeitpunkt die Belehrung erfolgte. Dies kann aber nicht unbedeutend sein, da sich die Einsichtsfähigkeit zum Beispiel eines 10jährigen sich maßgeblich von der eines 15jährigen unterscheidet. Darüber hinaus haben Einzelheiten zum Inhalt der Belehrung gefehlt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/MMR 2014, 343/rb)
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