Dokument-Nr. 13440
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- GE 2012, 487Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 487
- IMR 2012, 348Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 348
- Amtsgericht Wedding, Urteil05.12.2011, 9 C 334/11
Landgericht Berlin Beschluss13.02.2012
Kaution darf im laufenden Mietverhältnis nicht mit der Miete verrechnet werdenMieter kann dies auch nicht gestatten
Während des laufenden Mietverhältnisses ist eine Verrechnung der Kaution mit der Miete nicht möglich. Der Mieter kann dies auch nicht gestatten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Vermieter von Gewerberäumen klagte vor dem Amtsgericht Wedding auf Zahlung von ausstehender Miete. Die verklagte Mieterin erkannte die Forderung sofort an. Daraufhin entschied das Amtsgericht nur noch über die Kosten. Seiner Meinung nach, habe die Mieterin Veranlassung zur Klage gegeben, so dass sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe (vgl. § 93 ZPO). Die Mieterin war jedoch anderer Ansicht. Sie habe keine Veranlassung zur Klage gegeben, da sie dem Vermieter gestattet habe über die Kaution frei verfügen zu dürfen. Insofern habe sie mit ihrem Kautionsrückzahlungsanspruch gegen den Anspruch des Vermieters auf Mietzahlung aufgerechnet. Sie legte daher Beschwerde ein.
Mieterin durfte mit Kautionsrückzahlungsanspruch nicht aufrechnen
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieterin und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Die Mieterin habe Veranlassung zur Klage gegeben, so dass sie die Kosten des Verfahrens tragen musste. Sie sei nicht berechtigt gewesen, mit einem Kautionsrückzahlungsanspruch aufzurechnen. Denn während des laufenden Mietverhältnisses sei dieser noch nicht fällig geworden.
Erlaubnis zur freien Verfügung der Kaution unzulässig
Die Mieterin sei auch nicht dazu berechtigt gewesen, so das Landgericht weiter, dem Vermieter zu erlauben, über die Kaution frei verfügen zu dürfen. Aus Sicht des Gerichts sei es eine verbreitete Unsitte, dass der Mieter von Gewerberaum in dem bereits gekündigten Mietverhältnis die letzten Mieten nicht bezahlt, um damit faktisch selbst über die Kaution zu verfügen. Dadurch werde versucht den Sicherungscharakter der Mietkaution auszuhebeln. Dies sei aber unzulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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