03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13919

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Urteil11.07.2012BundesgerichtshofVIII ZR 36/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2012, 1093Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 1093
  • MDR 2012, 954Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 954
  • NJW 2012, 3300Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 3300
  • NJW-Spezial 2012, 643 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2012, Seite: 643, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • NZM 2012, 678Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 678
  • WuM 2012, 502Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 502
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wedding, Urteil18.03.2011, 14 C 569/10
  • Landgericht Berlin, Urteil15.12.2011, 67 S 309/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.07.2012

Vermieter darf Mietkaution nicht mit fremden Forderungen aufrechnenMietkaution dient ausschließlich der Sicherung von Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis

Vermieter dürfen die Mietkaution nur für Forderungen aus dem konkreten Mietverhältnis verwenden und nicht mit anderen Forderungen verrechnen. Auch wenn dies gesetzlich nicht konkret geregelt ist, ergibt sich dies aus dem Treuhand­cha­rakter der Mietkaution. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten Mieter (Kläger) und Vermieter (Beklagter) um die Rückzahlung einer Mietkaution. Die Kläger waren bis Ende Juni 2009 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Berlin, für die sie eine Kaution in Höhe von 1.020 € erbracht hatten. Die Kläger gaben die Wohnung bei Beendigung des Mietver­hält­nisses zurück. Danach forderten sie den Beklagten vergeblich zur Rückzahlung der Kaution auf. Er verwies auf (behauptete) Gegenansprüche aus einem früheren Mietverhältnis der Kläger über eine andere Wohnung, die der frühere Vermieter der Kläger an ihn (den neuen Vermieter) abgetreten habe.

Amtsgericht gab Mietern Recht

Das Amtsgericht Berlin-Wedding gab den Klägern Recht und verurteilte den Vermieter zur Rückzahlung der Kaution. Gegen dieses Urteil legte der Vermieter vergeblich Berufung vor dem Landgericht ein. Das Landgericht wies seine Berufungsklage ab und bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil. Nunmehr legte der Vermieter Revision beim Bundes­ge­richtshof ein.

BGH bestätigt Vorinstanzen und weist Revision zurück

Der Bundes­ge­richtshof wies die Revision zurück. Er schloss sich der Begründung des Landgerichts an. Danach stehe den Klägern der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gemäß § 551 BGB in Verbindung mit der vertraglichen Siche­rungs­abrede zu.

Aufrechnung mit anderen Forderungen nicht erlaubt

Die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer von ihm behaupteten Forderung aus einem früheren Mietverhältnis mit einem anderen Vermieter habe nicht zum Erlöschen der Forderung geführt. Denn die Aufrechnung mit einer derartigen Forderung sei aufgrund der Siche­rungs­abrede ausgeschlossen. Aus der Siche­rungs­abrede ergebe sich, dass die Kaution nur zur Sicherung von Forderungen der Beklagten aus dem aktuellen Mietverhältnis diene. An dieser Zweckrichtung änderten auch die Beendigung des Mietver­hält­nisses und die Rückgabe der Wohnung nichts. Denn die vertragliche Siche­rungs­abrede bestehe ungeachtet der Beendigung des Mietver­hält­nisses fort. Entgegen einer in der Literatur verbreiteten Auffassung sei deshalb eine Aufrechnung mit Forderungen außerhalb des konkreten Mietver­hält­nisses auch dann nicht zulässig, wenn das Mietverhältnis beendet sei und die Kaution nicht für Forderungen des Vermieters aus diesem Mietverhältnis benötigt werde.

Aufrechnung nach Treu und Glauben ausgeschlossen

Der Bundes­ge­richtshof führte aus, dass die Aufrechnung aufgrund einer konkludenten Vereinbarung oder nach Treu und Glauben ausgeschlossen sei, wenn die Eigenart des Schuld­ver­hält­nisses oder der Sinn und Zweck der geschuldeten Leistung die Aufrechnung als nicht mit Treu und Glauben vereinbar erscheinen lasse (BGH, Urteil vom 29. November 1990 IX ZR 94/90 = NJW 1991, 839; BGH Urteil vom 21. November 2001 XII ZR 162/99 = NJW 2002, 1130; BGH, Urteil v. 22.03.2011 - II ZR 271/08 - = NJW 2011, 2351). Deshalb sei bei einem Anspruch aus einem Treuhand­ver­hältnis regelmäßig eine Aufrechnung mit nicht konnexen Gegen­for­de­rungen ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 I ZR 209/96 = NJW-RR 1999, 1192; BGH Urteil vom 14. Juli 1994 IX ZR 110/93 = NJW 1994, 2885). Die vorgenannten Grundsätze gülten auch für die Mietkaution. Diese diene soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart sei ausschließlich der Sicherung von Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/pt)

der Leitsatz

BGB § 551

Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist dem Treuhand­cha­rakter der Mietkaution ein still­schwei­gendes Aufrech­nungs­verbot im Hinblick auf Forderungen zu entnehmen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen. Mit derartigen Forderungen kann der Vermieter gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kauti­o­ns­rü­ck­zahlung auch dann nicht aufrechnen, wenn die Kaution am Ende des Mietver­hält­nisses nicht für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird.

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