21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil29.04.2011

Ungerecht­fertigte Preiserhöhung – FlexStrom muss Kunden Berich­ti­gungs­schreiben zusendenVersteckte Preiserhöhung in Werbeflyer unzulässig

Die FlexStrom AG muss Kunden, denen sie Preiserhöhungen untergeschoben hatte, ein Berich­ti­gungs­schreiben schicken und explizit darauf hinweisen, dass diese Preiserhöhungen nicht wirksam geworden sind. Dies entschied das Landgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall klagte die Verbrau­cher­zentrale Hamburg gegen die FlexStrom AG. Mit ihrer Klage wollte die Verbrau­cher­zentrale erreichen, dass der Stromversorger seinen Kunden ein Berich­ti­gungs­schreiben zu einer Preiserhöhung übersenden muss. Vorausgegangen war eine Abmahnung durch die Verbrau­cher­zentrale. Daraufhin hatte sich FlexStrom gegenüber der Verbrau­cher­zentrale verbindlich verpflichtet, gegenüber Stromkunden eine bestimmte Form der Mitteilung von Preiserhöhungen zu unterlassen.

Information über Preiserhöhung sah aus wie Werbeflyer

Das Strom­ver­trie­bs­un­ter­nehmen hatte Kunden einen Flyer übersandt, der wie eine Werbung aussah und dem nur bei genauem Hinsehen eine Preiserhöhung zu entnehmen war. Da es sich um Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr und eine unterjährige Preiserhöhung handelte, stand den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. FlexStrom erweckte den Eindruck, die Preiserhöhung werde durch den weiteren Strombezug der Kunden wirksam.

FlexStrom unterzeichnet Unter­las­sungs­er­klärung

Dem setzte die Verbrau­cher­zentrale die Abmahnung und die von FlexStrom daraufhin unterzeichnete Unter­las­sungs­er­klärung entgegen, worin FlexStrom sich verpflichtete, bei Preiserhöhungen es zu unterlassen, „durch Äußerungen wie ‚Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen.’ den Eindruck zu erwecken, dass es als Zustimmung dieser Kunden zu einer Änderung der in den Strom­lie­fer­ver­trägen vereinbarten Preise behandelt werden dürfe, wenn die Kunden nach Erhalt eines Preis­än­de­rungs­wunsches lediglich weiterhin Strom beziehen und von einer Kündigung des Strom­lie­fer­ver­trages absehen“.

LG Berlin: FlexStrom muss Kunden Richtigstellung übersenden

Zudem gab das Landgericht Berlin der Klage der Verbrau­cher­zentrale statt und verurteilte FlexStrom dazu, allen Empfängern der Preis­er­hö­hungs­schreiben eine Richtigstellung mit folgendem Wortlaut zu übersenden: „Wir stellen richtig, dass die zuvor mit Ihnen getroffene Preis­ver­ein­barung nur mit Ihrer Zustimmung geändert werden kann. In diesem Zusammenhang kann es nicht als Zustimmung gewertet werden, wenn Sie weiterhin von uns Strom beziehen, ohne den mit uns bestehenden Liefervertrag zu kündigen. Sofern Sie also auf unser Preis­er­hö­hungs­er­suchen lediglich von einer Vertrags­kün­digung abgesehen und weiter Strom bezogen, nicht aber auf andere Weise Ihre Zustimmung erklärt haben, ist es bei der vorangegangenen Preis­ver­ein­barung verblieben. Sollten Sie dennoch erhöhte Zahlungen geleistet haben, können Sie die Erhöhungs­beträge von uns zurückfordern“.

Verbraucher nicht zur Zahlung der erhöhten Beträge verpflichtet

Für die betroffenen Verbraucher ist mit diesem Urteil sichergestellt, dass die Preiserhöhung nicht wirksam geworden ist und sie nicht zur Zahlung der erhöhten Beträge verpflichtet sind.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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