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Landgericht Bayreuth Urteil28.02.2025

Kein Schaden­ersatz­anspruch wegen Lackkratzer nach Waschvorgang bei Möglichkeit der anderweitigen Schadens­verursachungBeweislast des Geschädigten für Pflicht­ver­letzung des Wasch­anlagen­betreibers

Bemerkt ein Fahrzeu­gei­gentümer nach einem Waschvorgang Lackkratzer an seinem Fahrzeug, so besteht dann kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Wasch­anlagen­betreiber, wenn ein Sach­verständigen­gutachten ergibt, dass der Schaden auch andere Ursachen haben kann. Die Beweislast für eine Pflicht­ver­letzung des Wasch­anlagen­betreibers liegt beim Fahrzeu­gei­gentümer. Dies hat das Landgericht Bayreuth entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2023 stellte in Oberfranken die Eigentümerin eines VW T-Roc nach dem Waschvorgang in einer automatischen Waschanlage Lackkratzer an ihrem Fahrzeug fest. Sie machte dafür die Betreiberin der Waschanlage verantwortlich und erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 9.000 €.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Lackschäden

Das Landgericht Bayreuth entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da sie eine Pflicht­ver­letzung der Beklagten nicht habe nachweisen können. Der vom Gericht bestellte Sachverständige habe am Fahrzeug mehrere Kratzspuren festgestellt, die nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Ein Teil der Schäden könne bereits zuvor in einer anderen automatisierten Waschanlage entstanden seien. Eine erhebliche Gesamtzahl der Schäden sei dem streit­ge­gen­ständ­lichen Waschvorgang sicher nicht zuordenbar. Wahrschein­lichste Ursache sei ein Anstreifen des Fahrzeugs an einer Hecke oder Böschung oder ein fehlerhaftes Nutzerverhalten bei der Benutzung einer Selbst­be­die­nungs­wasch­anlage oder ggfs. auch ein händisches Freikehren von Schnee auf dem Fahrzeug mit einem ungeeigneten Besen.

Quelle: Landgericht Bayreuth, ra-online (vt/rb)

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