Landgericht Bayreuth Urteil28.02.2025
Kein Schadenersatzanspruch wegen Lackkratzer nach Waschvorgang bei Möglichkeit der anderweitigen SchadensverursachungBeweislast des Geschädigten für Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers
Bemerkt ein Fahrzeugeigentümer nach einem Waschvorgang Lackkratzer an seinem Fahrzeug, so besteht dann kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Waschanlagenbetreiber, wenn ein Sachverständigengutachten ergibt, dass der Schaden auch andere Ursachen haben kann. Die Beweislast für eine Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers liegt beim Fahrzeugeigentümer. Dies hat das Landgericht Bayreuth entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2023 stellte in Oberfranken die Eigentümerin eines VW T-Roc nach dem Waschvorgang in einer automatischen Waschanlage Lackkratzer an ihrem Fahrzeug fest. Sie machte dafür die Betreiberin der Waschanlage verantwortlich und erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 9.000 €.
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Lackschäden
Das Landgericht Bayreuth entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da sie eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht habe nachweisen können. Der vom Gericht bestellte Sachverständige habe am Fahrzeug mehrere Kratzspuren festgestellt, die nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Ein Teil der Schäden könne bereits zuvor in einer anderen automatisierten Waschanlage entstanden seien. Eine erhebliche Gesamtzahl der Schäden sei dem streitgegenständlichen Waschvorgang sicher nicht zuordenbar. Wahrscheinlichste Ursache sei ein Anstreifen des Fahrzeugs an einer Hecke oder Böschung oder ein fehlerhaftes Nutzerverhalten bei der Benutzung einer Selbstbedienungswaschanlage oder ggfs. auch ein händisches Freikehren von Schnee auf dem Fahrzeug mit einem ungeeigneten Besen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2025
Quelle: Landgericht Bayreuth, ra-online (vt/rb)