03.12.2024
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Urteil27.02.2015Landgericht Aschaffenburg32 O 216/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2015, 531Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 531
  • NJW-RR 2015, 1276Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 1276
  • NZV 2016, 90Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 90
  • zfs 2015, 687Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 687
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Landgericht Aschaffenburg Urteil27.02.2015

Arglistiges Verschweigen beim Gebraucht­wa­genkauf: Vorhandensein einer Marder­ab­wehr­anlage spricht nicht für Vorliegen eines MarderschadensKeine Überprü­fungs­pflicht des Ge­braucht­wagen­händlers zum Vorliegen von Marderschäden

Ein Ge­braucht­wagen­händler ist ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet, einen Gebrauchtwagen auf das Vorhandensein von Marderschäden hin zu überprüfen. Eine installierte Marder­ab­wehr­anlage spricht nicht für das Vorhandensein von Marderschäden. Ist ein Marderschaden ordnungsgemäß repariert worden, so besteht auch keine Aufklä­rungs­pflicht für den Ge­braucht­wagen­händler. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erwarb ein Verbraucher im August 2011 von einer Gebraucht­wa­gen­händlerin einen gebrauchten Pkw. Später stellte sich heraus, dass der Pkw über einen reparierten Marderschaden verfügte. Da die Händlerin ihn darüber nicht aufgeklärt hatte, trat der Verbraucher im März 2013 vom Kaufvertrag zurück und verlangte abzüglich eines Nutzungs­ge­gen­wertes die Rückzahlung des Kaufpreises. Seiner Meinung nach habe die Händlerin von dem Marderschaden wissen müssen, da im Auto eine Marderabwehranlage installiert war. Da die Gebraucht­wa­gen­händlerin eine Kaufpreisrückzahlung verweigerte, erhob der Verbraucher Klage.

Kein Anspruch auf Kaufpreis­rü­ck­zahlung aufgrund Verjährung

Das Landgericht Aschaffenburg entschied gegen den Verbraucher. Ihm habe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugestanden, da der Anspruch bereits verjährt gewesen sei. Die Kaufver­trags­parteien habe in zulässiger Weise die gesetzliche Verjäh­rungsfrist für Gewähr­leis­tungs­ansprüche von zwei Jahren auf ein Jahr gekürzt. Somit sei der Anspruch im September 2012 verjährt.

Keine Verlängerung der Verjäh­rungsfrist wegen arglistigen Verschweigens des Marderschadens

Die Verjäh­rungsfrist habe sich nach Ansicht des Landgerichts nicht gemäß § 438 Abs. 3 BGB auf die regelmäßige Verjäh­rungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) verlängert. Denn die Gebraucht­wa­gen­händlerin habe den Marderschaden am Fahrzeug nicht arglistig verschwiegen.

Keine Sicht­prü­fungs­pflicht in Bezug auf Marderschäden

Zum einen sei die Gebraucht­wa­gen­händlerin ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet gewesen, so das Landgericht, dass Fahrzeug auf das Vorhandensein von Marderschäden hin zu überprüfen. Zwar bestehe für Gebraucht­wa­gen­händler eine Sicht­prü­fungs­pflicht in Bezug auf Unfallschäden, selbst wenn kein konkreter Anlass bestehe. Unfallschäden seien aber nicht mit Marderschäden zu vergleichen. Anders als bei Marderbissen könne ein Unfall tragende Teile des Fahrzeugs in Mitleidenschaft ziehen. Zudem hafte lediglich einem Unfallfahrzeug ein dem Wieder­ver­kaufswert mindernder Makel an.

Vorhandensein einer Marder­ab­wehr­anlage spricht nicht für Vorliegen eines Marderschadens

Zum anderen spreche das Vorhandensein einer Marder­ab­wehr­anlage nach Auffassung des Landgerichts nicht für das Vorliegen eines Marderschadens. Vielmehr lasse dies auch den Schluss zu, dass der Vorbesitzer in einer marder­ge­fährdeten Gegend gewohnt habe und sich präventiv vor Marderschäden habe schützen wollen, ohne dass ein solcher eingetreten sein muss.

Keine Aufklä­rungs­pflicht aufgrund ordnungsgemäßer Reparatur des Marderschadens

Darüber hinaus sah das Landgericht deswegen keinen Verstoß gegen die Aufklä­rungs­pflicht, weil der Marderschaden ordnungsgemäß repariert wurde.

Quelle: Landgericht Aschaffenburg, ra-online (vt/rb)

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