03.12.2024
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Landgericht Arnsberg Urteil07.02.2006

Verkehr­s­un­fa­ll­ve­r­ur­sacher haftet nicht für Kosten eines entgangenen FlugesKeine Haftung für „Frustrie­rungs­schaden“

Der Besitzer eines Mietwagens kann von seinem Unfallgegner keinen Ersatz von Flugkosten verlangen, wenn er wegen Verzögerungen, die mit dem Verkehrsunfall zusammenhängen, zu spät zum Abflugterminal kommt und sein Flugzeug verpasst.

Das gilt jedenfalls dann, wenn er bei der Ankunft am Flughafen Organi­sa­ti­o­ns­fehler begeht, die entscheidend zur Versäumung des Fluges beitragen. Das hat das Landgericht Arnsberg heute in einem Berufungs­recht­streit entschieden und damit ein Urteil des Amtsgerichts Menden bestätigt.

Ein Paar aus Menden im Sauerland wollte im Sommer 2004 an den Arabischen Golf fliegen. Auf dem Weg zum Flughafen wurden sie mit ihrem Mietwagen unverschuldet in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Nach der von ihnen behaupteten 45minütigen Verzögerung wegen der polizeilichen Unfallaufnahme kam das Paar mit Verspätung am Frankfurter Flughafen an. Statt sofort einzuchecken, gaben sie das Fahrzeug zunächst am Mietfahr­zeug­schalter zurück. Dies dauerte eine weitere halbe Stunde. Inzwischen hatte der Flugschalter geschlossen. Eine weitere halbe Stunde später startete das Flugzeug ohne sie. Das Paar musste sich für den Nachmittag neue Flugkarten besorgen. Die Kosten für die verfallenen Tickets in Höhe von insgesamt rund 1.200 Euro haben sie von der Versicherung des Unfallgegners vor dem Landgericht vergeblich geltend gemacht. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass dem Paar an der Versäumung des Fluges ein überwiegendes Mitverschulden treffe. Hätte das Paar erst eingecheckt und dann den Mietwagen zurück gegeben, hätten sie ihren Flug rechzeitig erreicht. Deshalb könnten sie die vergeblichen Aufwendungen für die Tickets, den sogenannten Frustrierungsschaden, nicht geltend machen.

Bei einem sogenannten Frustrie­rungs­schaden handelt es sich um vergebliche finanzielle Aufwendungen, wie zum Beispiel für eine Kinokarte oder für eine Flugkarte, die wegen der Verletzung des Betroffenen nicht genutzt werden kann. Ob solche Aufwendungen nach einem Verkehrsunfall als Schaden geltend gemacht werden können, ist in der Rechtsprechung stark umstritten.

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des LG Arnsberg vom 07.02.2006

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