Dokument-Nr. 1660
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- NJW-RR 2005, 1337Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 1337
- NJW-RR 2006, 936Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2006, Seite: 936
- NZV 2006, 259Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 259
- VuR 2006, 373Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2006, Seite: 373
Amtsgericht Menden Urteil20.07.2005
Flugzeug verpasst: Kein Schadensersatz für gekaufte Ersatztickets
Wer den Ferienflieger unverschuldet verpasst, weil er in einen Autounfall verwickelt worden ist, kann nicht Kostenersatz für gekaufte Ersatztickets verlangen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Menden hervor.
Im Fall hatten zwei Urlaubspaare ihren Flug verpasst. Auf dem Weg zum Flughafen wurden sie in einen Verkehrsunfall verwickelt. Sie verlangten nun vom Unfallverursacher die Kosten für die gekauften Ersatztickets zu übernehmen.
Das Gericht wies die Klage ab. Es sei lediglich ein mittelbarer Schaden entstanden. Darüber hinaus sei der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck der Straßenverkehrsordnung erfasst. Der hier eingetretene Schaden unterfällt dem allgemeinen Lebensrisiko.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2006
Quelle: ra-online
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