21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Ansbach Urteil15.07.2015

Für Biss durch Polizeihund haftet nicht Polizist als Eigentümer des Hundes sondern dessen DienstherrLG Ansbach zur Verantwortung für beamteneigenen Polizeihund außerhalb des Dienstes

Das Landgericht Ansbach hat entschieden, dass ein Radfahrer, der durch einen Polizeihund einen Hundebiss erlittenen hat, seinen Schadens­ersatz­anspruch nicht gegen den Eigentümer des Polizeihundes, einen Dienst­hun­de­führer bei der Polizei, sondern gegen den Freistaat Bayern als dessen Dienstherren richten muss.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war am 25. Mai 2014 auf seinem Fahrrad in der Nähe von Weißenburg in Bayern unterwegs, als er, nachdem er den joggenden Beklagten mit seinem Hund überholt hatte, von dem Hund unvorhergesehen oberhalb der Ferse in den linken Unterschenkel gebissen wurde. Aufgrund der damit verbundenen Verletzungen und Beein­träch­ti­gungen - der Kläger war durch den Biss zusätzlich vom Fahrrad gestürzt - forderte er von dem Hundeeigentümer Schmerzensgeld.

Hundehalter für Folgen des Bisses verantwortlich

Das Landgericht Ansbach wies in seinem zwischen­zeitlich rechtskräftigen Urteil darauf hin, dass nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Hundehalter für die Folgen des Bisses verantwortlich sei. Wer Hundehalter sei, bestimme sich danach, wer die Entschei­dungs­gewalt, also das Bestim­mungsrecht, wie der Hund verwendet wird, innehabe und wer den Nutzen aus der Existenz des Hundes im Sinne eines Eigeninteresses ziehe.

Hund des Polizeibeamten ist beamteneigener Diensthund

Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, dass der beklagte Dienst­hun­de­führer mit seinem Dienstherren, dem Freistaat Bayern, eine Vereinbarung dahin getroffen hatte, dass sein Hund für den dienstlichen Gebrauch als Rausch­gift­spürhund eingesetzt wird (sogenannter beamteneigener Diensthund). Mit dieser Vereinbarung war verbunden, dass der Beklagte seinen Hund nach den Richtlinien für staatseigene Diensthunde zu pflegen und zu halten hatte und selbst keinen Nutzen außerhalb des Polizeidienstes aus der Existenz des Hundes ziehen durfte. Im Gegenzug übernahm der Freistaat Bayern sämtliche Kosten für den Unterhalt des Hundes (Futter, Pflege, tierärztliche Behandlungen etc.).

Freistaat Bayern ist alleiniger Nutzer und Verfü­gungs­be­rech­tigter des Hundes

Aufgrund dessen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ausnahmsweise nicht der Eigentümer des Hundes Hundehalter war, sondern nach den o.g. Kriterien der Freistaat Bayern als alleiniger Nutzer und Verfü­gungs­be­rech­tigter. Dass der Beklagte zum Vorfa­lls­zeitpunkt die tatsächliche Herrschaft über den Hund ausübte, sei nicht von Bedeutung, zumal es sich außerhalb des Dienstes um ein reines Haben des Hundes gehandelt habe, da eine außer­dienstliche Nutzung untersagt war.

Auch Beaufsichtigung des Hundes durch Polizeibeamten in dessen Freizeit ist dienstlich veranlasst

Ein Anspruch - etwa im Zusammenhang mit einer Sorgfalts­pflicht­ver­letzung des Beklagten beim Ausführen des Hundes - bestehe gegen den Beklagten ebenfalls nicht. Insoweit komme ebenfalls nur ein Anspruch gegen den Freistaat Bayern als Dienstherren des Polizeibeamten in Betracht, weil der Beklagte zwar nicht im Dienst gehandelt habe, jedoch das Ausführen des Hundes seiner dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen sei. Da nämlich der Freistaat Bayern als Hundehalter umfassend für den Hund verantwortlich gewesen sei, sei die Beaufsichtigung des Hundes durch den Beklagten in dessen Freizeit gleichwohl dienstlich veranlasst gewesen.

Der Kläger verfolgt nun seine Ansprüche in einer neuen Klage am Landgericht Ansbach gegen den Freistaat Bayern weiter. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Quelle: Landgericht Ansbach/ra-online

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