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Dokument-Nr. 15314

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Urteil05.09.2012Landgericht Aachen94 Ns 27/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 681Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 681
  • MMR 2013, 269Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 269
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Aachen, Urteil28.03.2012, 556 Ds 48/12
ergänzende Informationen

Landgericht Aachen Urteil05.09.2012

Störung des öffentlichen Friedens bei Ankündigung eines "Amoklaufs" auf FacebookMögliche Strafbarkeit nach § 126 StGB

Die Ankündigung eines auch nur unbestimmten "Amoklaufs" auf Facebook, ist geeignet den öffentlichen Frieden zu stören. Dies kann nach § 126 StGB strafbar sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aachen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kündigte ein 15-Jähriger auf Facebook an, im Falle weiterer Freund­schafts­an­fragen Amok zu laufen. Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Jugendlichen daraufhin wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung einer Straftat gemäß § 126 StGB zu 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Dagegen richtete sich seine Berufung.

Landgericht Aachen sprach Jugendlichen frei

Das Landgericht Aachen sprach den Jugendlichen vom Tatvorwurf der Störung des öffentlichen Friedens frei. Zwar sei die Ankündigung eines auch nur unbestimmten Amoklaufs geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Der Jugendliche habe aber keinen entsprechenden Vorsatz gehabt.

Tatvorsatz lag nicht vor

Eine Störung des öffentlichen Friedens im Sinne von § 126 StGB liege nur vor, so das Landgericht weiter, wenn eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung oder zumindest innerhalb einer nicht unerheblichen Personenanzahl eintrete. Dem Jugendlichen hätte es also darauf ankommen müssen, dass der Eintrag mindestens einer nicht unerheblichen Personenzahl bekannt werde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Denn er sei davon ausgegangen, dass der Facebook-Eintrag nur von denjenigen gelesen werde, welche unbeschränkten Zugang zu seiner Facebook-Seite haben. Dies seien 40 Personen gewesen. Außerdem sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Jugendliche damit rechnete, dass seine Ankündigung im Zusammenhang mit seiner Aufforderung, ihn mit weiteren Freund­schafts­an­fragen in Ruhe zu lassen, verstanden und nicht an Dritte weitergegeben werde.

Quelle: Landgericht Aachen, ra-online (vt/rb)

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