21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 22755

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Landgericht Aachen Urteil23.11.1988

Betreiber eines Supermarktes haftet für Beschädigungen eines Kundenfahrzeugs auf Kundenparkplatz durch EinkaufswagenSuper­ma­rkt­be­treiber zum Schutz der Kundenfahrzeuge verpflichtet

Der Betreiber eines Supermarktes hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge seiner Kunden auf dem Kundenparkplatz durch nicht ordnungsgemäß abgestellte Einkaufswagen nicht beschädigt werden. Kommt der Super­ma­rkt­be­treiber dieser Verkehrs­sicherungs­pflicht nicht nach, haftet er auf Schadenersatz. Dies hat das Landgericht Aachen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1988 wurde das Fahrzeug einer Super­ma­rkt­kundin auf dem Kundenparkplatz durch einen herumstehenden Einkaufswagen beschädigt. Sie verlangte daher von der Betreiberin des Supermarktes die Zahlung von Schadenersatz. Dies verweigerte die Super­ma­rkt­be­treiberin. Ihrer Meinung nach sei sie ihrer Verkehrssicherungspflicht dadurch nachgekommen, dass sie ihre Mitarbeiter angewiesen habe, regelmäßig auf dem Parkplatz von Kunden zurückgelassene Einkaufswagen einzusammeln. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Das Landgericht Aachen entschied zu Gunsten der Kundin. Ihr habe gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Denn die Super­ma­rkt­be­treiberin habe es unterlassen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Fahrzeuge der Kunden vor Beschädigungen auf dem Kundenparkplatz zu schützen.

Schutz vor Beschädigungen durch Einkaufswagen

Nach Ansicht des Landgerichts seien die Pflichten eines Super­ma­rkt­be­treibers mit angeschlossenem Kundenparkplatz als hoch anzusetzen. Es sei zu beachten, dass bei derartigen Geschäften die spezifische Gefahr entstehe, dass Fahrzeuge durch nicht ordnungsgemäß abgestellte Einkaufswagen beschädigt werden. Dieser Gefahr müsse der Super­ma­rkt­be­treiber Rechnung tragen. Dies könne zum Beispiel durch das Einrichten von Sammelstellen für Einkaufswagen am Ladeneingang oder auf dem Parkplatz, das Anbringen von stabilen Absperr­vor­rich­tungen, welche das Wegrollen der Einkaufswagen verhindern sollen, oder das auffällige Aufstellen von großen Schildern mit der Aufforderung an die Kunden, die Einkaufswagen zu den Sammelstellen zurückzubringen geschehen. Als effektivste Möglichkeit erachtete das Gericht jedoch die Sicherung der Einkaufswagen mit Münzen. Ein solches System halte jeden Kunden dazu an, den Einkaufswagen nach seiner Benutzung zurückzubringen.

Kein ausreichender Schutz durch regelmäßiges Einsammeln von Einkaufswagen durch Mitarbeiter

Ein Super­ma­rkt­be­treiber komme seiner Verkehrs­si­che­rungs­pflicht zum Schutz der Kundenfahrzeuge aber nicht dadurch nach, so das Landgericht, dass er seine Mitarbeiter auffordere regelmäßig die von den Kunden nicht ordnungsgemäß abgestellten Einkaufswagen einzusammeln.

Quelle: Landgericht Aachen, ra-online (zt/NJW-RR 1989, 797/rb)

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