23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 30597

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss22.06.2021

Keine Diskriminierung mehrge­schlechtlich geborener Menschen bei Verwendung des Genders­ternchens in Stellen­aus­schreibungGendersternchen dient geschlechter­sensiblen und diskri­mi­nierungs­freien Sprache

Die Verwendung des Genders­ternchens in einer Stellen­aus­schreibung stellt keine Diskriminierung mehrge­schlechtlich geborener Menschen dar. Das Gendersternchen dient vielmehr einer geschlechter­sensiblen und diskri­mi­nierungs­freien Sprache. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 bewarb sich eine zweige­schlechtlich geborene und durch chirurgische Intervention schwer­be­hinderte Person auf eine von einem Landkreis in Schleswig-Holstein ausgeschriebene Stelle. Nachdem die Person eine Absage erhielt, erhob sie Klage auf Zahlung einer Entschädigung. Sie führte unter anderem an, dass sie wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden sei, weil in der Stellenausschreibung das Gendersternchen verwendet wurde. So wurde etwa nach Diplom-Sozia­l­päd­ago­g*innen, Diplom-Sozia­l­a­r­bei­ter*innen und Diplom-Heilpäd­ago­g*innen gesucht. Zudem enthielt die Stelle­n­aus­schreibung die Formulierung "schwer­be­hinderte Bewerber*innen".

Arbeitsgericht sah keine Diskriminierung wegen des Geschlechts

Das Arbeitsgericht Elmshorn sah keine Diskriminierung des Geschlechts, gab der Klage aber dennoch statt, da die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung fehlerhaft einbezogen worden sei. Das Gericht wertete den Verstoß als nicht schwerwiegend und sprach daher nur einen Betrag in Höhe von 2.000 EUR als Entschädigung zu. Die klagende Person sah weiterhin eine Diskriminierung wegen des Geschlechts gegeben und beantragte daher Prozess­kos­tenhilfe für ein Berufungs­ver­fahren.

Landes­a­r­beits­gericht verneint ebenfalls Entschä­di­gungs­an­spruch wegen Diskriminierung des Geschlechts

Das Landes­a­r­beits­gericht wies den Antrag auf Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe ab, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Es bestehe kein Anspruch auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung des Geschlechts. Eine Diskriminierung zweige­schlechtlich geborener Menschen ergebe sich nicht aufgrund der Verwendung des Genders­ternchens.

Keine Diskriminierung und Verdeutlichung der Vielfalt der Geschlechter ist Ziel des Genders­ternchens

Das Gendersternchen diene einer geschlech­ter­sen­siblen und diskri­mi­nie­rungs­freien Sprache, so das Landes­a­r­beits­gericht. Sein Zeil sei es, niemanden zu diskriminieren. Das Sternchen solle nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar machen, sondern auch alle anderen Geschlechter symbolisieren und der sprachlichen Gleich­be­handlung aller Geschlechter dienen.

Keine Beanstandung der Formulierung "schwer­be­hinderte Bewerber*innen"

Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts sei auch die Formulierung "schwer­be­hinderte Bewerber*innen" nicht zu beanstanden. Mit der Formulierung habe zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass das Geschlecht keine Rolle spielt, vielmehr alle schwer­be­hinderte Menschen, unabhängig von ihrer geschlecht­lichen Identität, im Bewer­bungs­ver­fahren willkommen seien. Die Formulierung sei diskri­mi­nie­rungsfrei.

Quelle: Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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