21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 23306

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Urteil17.12.2015Bundesarbeitsgericht8 AZR 421/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 339Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 339
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Mainz, Urteil05.09.2013, 3 Ca 234/13
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil09.04.2014, 7 Sa 501/13
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil17.12.2015

BAG: Ablehnung eines transsexuellen Bewerbers kann Ent­schädigungs­anspruch aufgrund Benachteiligung wegen "Geschlechts" oder "sexueller Identität" begründenBewerber muss auf Benachteiligung wegen Transsexualität schließende Indizien vortragen

Wird ein transsexueller Bewerber aufgrund seiner Transsexualität und damit wegen seines "Geschlechts" oder "sexuellen Identität" abgelehnt, so kann dies einen Ent­schädigungs­anspruch nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetzes (AGG) begründen. Dies setzt gemäß § 22, § 7 Abs. 1 AGG unter anderem voraus, dass der Bewerber Indizien vorträgt und im Bestreitenfall beweist, die mit überwiegender Wahrschein­lichkeit darauf schließen lassen, er sei vom Arbeitgeber als transsexueller Mensch wahrgenommen und deshalb benachteiligt worden. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine transsexuelle Person machte aufgrund einer abgelehnten Bewerbung einen Entschä­di­gungs­an­spruch geltend. Sie führte an, dass sie im Rahmen des Vorstel­lungs­ge­sprächs im September 2012 von einem Mitarbeiter des Unternehmens nicht als Frau angesehen worden sei und somit ihre geschlechtliche Identität angezweifelt habe. Sie sei deshalb herabgewürdigt worden. Da das Unternehmen eine Entschä­di­gungs­zahlung ablehnte, erhob die transsexuelle Person Klage.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Arbeitsgericht Mainz als auch das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz haben die Klage abgewiesen. Für das Landes­a­r­beits­gericht stand fest, dass die Klägerin nicht wegen ihrer Transsexualität benachteiligt worden sei. Das Verhalten des Mitarbeiters habe nämlich nicht den Schluss zugelassen, dass er die Klägerin überhaupt als transsexuell wahrgenommen habe. Dies habe die Klägerin auch nicht behauptet. Gegen diese Entscheidung legte sie Revision ein.

Bundes­a­r­beits­gericht hält Vermutung zur Benachteiligung wegen Transsexualität für begründet

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten der Klägerin, hob daher die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück. Entgegen der Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts müsse die Klägerin nicht behaupten, für den Mitarbeiter sei ihre Transsexualität bekannt gewesen. Sie habe vielmehr gemäß § 22, § 7 Abs. 1 AGG nur Indizien vortragen und im Bestreitenfall beweisen müssen, die mit überwiegender Wahrschein­lichkeit darauf schließen lassen, sie sei vom Mitarbeiter als transsexueller Mensch wahrgenommen und deshalb benachteiligt worden. Dem sei die Klägerin nachgekommen.

Fehlende Würdigung wesentlichen Vorbringens der Klägerin

Nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts habe das Landes­a­r­beits­gericht wesentliches Vorbringen der Klägerin nicht gewürdigt. Sie habe sich darauf berufen, dass der Mitarbeiter ihre geschlechtliche Identität angezweifelt und sie somit nicht als Frau wahrgenommen habe. Die Klägerin führte dazu aus, dass der Mitarbeiter sie zu Beginn des Vorstel­lungs­ge­sprächs wortlos angesehen und dann zweimal gesagt habe, dass doch eine Frau habe kommen wollen, obwohl sie ihm bereits beim ersten Mal gesagt habe, dass sie die angekündigte Frau sei. Daraufhin habe der Mitarbeiter hinter eine Tür geschaut und so getan, als ob er eine Frau suche. Erst nach längerem Zögern habe eine halbherzige Besichtigung des Unternehmens stattgefunden. Diese Umstände seien geeignet gewesen, die Vermutung zu begründen, der Mitarbeiter habe die Klägerin nicht ihrem Geschlecht zugehörig und damit als transsexuelle wahrgenommen und sie deshalb benachteiligt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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