25.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 1650

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss24.10.2003

Grundsätzlich keine Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe bei Rechtsschutz durch Gewerkschaft

Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts hat, wenn er gewerk­schaft­lichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.

Prozess­kos­tenhilfe ist eine staatliche Sozialleistung und setzt voraus, dass eine Partei die Kosten der Prozessführung aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaft­lichen Verhältnisse nicht aufbringen kann. Die Prozess­kos­tenhilfe kann mit oder ohne Raten­zah­lungs­a­n­ordnung bewilligt werden. Vermögenswerte sind ebenfalls für die Begleichung der Prozess­füh­rungs­kosten (Rechtsanwalts- und Gerichts­ge­bühren) einzubringen. Ein solcher Vermögenswert ist der Anspruch auf gewerk­schaft­lichen Rechtsschutz.

Wenn allerdings das Vertrau­ens­ver­hältnis zu dem von der Gewerkschaft bestellten Prozess­ver­treter zerrüttet ist, kann ausnahmsweise doch Prozess­kos­tenhilfe bewilligt werden. Hieran stellt das LAG jedoch hohe Anforderungen: Die Zerrüttung muss es dem Arbeitnehmer unzumutbar machen, den gewerk­schaft­lichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dies hat der Antragsteller detailliert vortragen. Eine Zerrüttung liegt nach Meinung des LAG weder vor, wenn der Gewerk­schafts­se­kretär auf Wunsch der klagenden Arbeitnehmerin sein Mandat niederlegt noch wenn er ihr eine nicht genehme Einschätzung der Erfolgs­aus­sichten mitteilt.

Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin mit gewerk­schaft­lichem Rechtsschutz Klage erhoben. Auf Bitten der Klägerin hatte der Gewerk­schafts­se­kretär sein Mandat niedergelegt. Die Klägerin hat sich im Prozess dann nacheinander von zwei Anwalts­kanzleien vertreten lassen. Dem Antrag auf Beiordnung einer Anwältin wurde aus den oben erwähnten Gründen sowohl vom Arbeitsgericht Kiel als auch auf die Beschwerde der klagenden Arbeitnehmerin hin vom LAG nicht entsprochen.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 21.11.2003

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