22.11.2024
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Dokument-Nr. 11217

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss19.01.2011

Hessisches LSG: Prozess­kos­tenhilfe auch für Ehegatten von Gewerk­schafts­mit­gliedernVerweis auf kostenlosen gewerk­schaft­lichen Rechtsschutz nicht zulässig

Wer die Kosten eines Gerichts­pro­zesses nicht aufbringen kann, erhält Prozess­kos­tenhilfe, es sei denn, er kann unentgeltlichen gewerk­schaft­lichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Dem Ehegatten eines Gewerk­schafts­mit­glieds hingegen darf mit dieser Begründung Prozess­kos­tenhilfe nicht verweigert werden. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Frau aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf auf Anerkennung eines höheren Grades der Behinderung. Ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe lehnte das Sozialgericht Marburg ab. Der Ehemann der Klägerin sei Mitglied der IG Metall. Nach deren Satzung könne sich die Klägerin von einem Prozess­be­voll­mäch­tigten der Gewerkschaft unentgeltlich vertreten lassen.

Landes­so­zi­al­gericht: Gewerkschaften nur vertre­tungs­befugt für ihre Mitglieder

Die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts hoben den Beschluss auf. Nach dem Sozial­ge­richts­gesetz seien die Prozess­be­voll­mäch­tigten der Gewerkschaften nur für ihre Mitglieder vertre­tungs­befugt, nicht hingegen für deren Ehegatten. Für Nichtmitglieder könnten sie zwar als Beistand in der Verhandlung zugelassen werden. Dies stehe der Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe jedoch nicht entgegen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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