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Dokument-Nr. 33123

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil02.05.2023

Zur Entgelt­fort­zahlung während der Kündigungsfrist bei KrankschreibungKeine Entgelt­fort­zahlung bei zweifelhafter Arbeits­un­fä­higkeit

Wer in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Kündigung während der gesamten Kündigungsfrist der Arbeit aufgrund eingereichter Arbeits­unfähigkeits­bescheinigungen fernbleibt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen keine Entgelt­fort­zahlung beanspruchen kann. Das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein hat in Ausein­an­der­setzung mit der Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts den Beweiswert der vorgelegten Arbeits­unfähigkeits­bescheinigungen in einer Gesamt­be­trachtung aller Indizien als erschüttert angesehen. Im Rahmen der erforderlichen Beweisaufnahme konnte die Klägerin das Gericht nicht von ihrer Arbeits­un­fä­higkeit überzeugen.

Die als Pflege­as­sis­tentin beschäftigte Klägerin hatte am 4. Mai 2022 mit Datum 5. Mai 2022 ein Kündi­gungs­schreiben zum 15. Juni 2022 verfasst und darin u.a. um die Zusendung einer Kündi­gungs­be­stä­tigung und der Arbeitspapiere an ihre Wohnanschrift gebeten. Sie bedankte sich für die bisherige Zusammenarbeit und wünschte dem Unternehmen alles Gute. Die Klägerin erschien ab dem 5. Mai 2022 nicht mehr zur Arbeit und reichte durchgehend bis zum 15. Juni 2022 und damit genau für sechs Wochen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen ein. Die beklagte Arbeitgeberin zahlte keine Entgeltfortzahlung. Die Zahlungsklage blieb anders als beim Arbeitsgericht Lübeck vor dem Landes­a­r­beits­gericht erfolglos.

LAG: Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert

Das Landes­a­r­beits­gericht verweist zunächst auf den hohen Beweiswert von Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen. Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Eine Erschütterung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn sich ein Arbeitnehmer in Zusammenhang mit seiner Kündigung einmal zeitlich passgenau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankschreiben lässt.

LAG zweifelt an Arbeits­un­fä­higkeit

Im Rahmen einer Gesamt­be­trachtung ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch erschüttert, wenn die Krankschreibung aufgrund mehrerer Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen durchgehend bis zum Ende der Kündigungsfrist andauert, diese punktgenau den maximalen Entgelt­fort­zah­lungs­zeitraum von sechs Wochen umfasst und sich aus dem Kündi­gungs­schreiben ergibt, dass der Verfasser von vornherein nicht mehr mit seiner Anwesenheit rechnet. Bei der Beweiswürdigung stellt das Landes­a­r­beits­gericht entscheidend darauf ab, dass nach seiner Überzeugung die Klägerin ihrem Arzt Beschwerden vorgetragen hat, die tatsächlich nicht bestanden haben. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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