Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.10.2007
Arbeitsplatz eigenmächtig verlassen: Fristlose KündigungSchwerwiegende Pflichtverletzung - Abmahnung nicht erforderlich
Wer eigenmächtig seinen Arbeitsplatz verlässt, kann fristlos entlassen werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlassen, ohne seinen Arbeitgeber zu informieren und um Erlaubnis zu bitten, seinen privaten Tätigkeiten nachgehen zu dürfen. Dabei hatte er weder beim Verlassen der Werkstatt noch bei seiner Rückkehr das Zeiterfassungssystem bedient. Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitnehmer fristlos.
Schwerwiegende Pflichtverletzung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers abgewiesen und die Kündigung als rechtmäßig bestätigt.
Der Arbeitnehmer habe eine schwerwiegende Pflichtwidrigkeit begangen, für welche er keine Rechtfertigungsgrüne habe. Er habe die angeordnete Arbeitszeit nicht eingehalten, statt dessen private Dinge erledigt, ohne das Zeiterfassungsgerät zu betätigen.
Vorherige Abmahnung war nicht erforderlich
Bei dieser groben Pflichtverletzung habe der Arbeitnehmer offensichtlich auch nicht davon ausgehen können, dass der Arbeitnehmer dies hinnehme, führten die Richter aus. Eine Abmahnung sei daher nicht erforderlich gewesen.
Arbeitszeitbetrug?
Es könne dahin gestellt bleiben, ob das Verhalten als Arbeitszeitbetrug gewertet werden könne. Auch wenn der Arbeitnehmer ohne Betrugsabsicht gehandelt hätte, sei die Pflichtverletzung als so schwer wiegend anzusehen, dass darauf eine außerordentliche Kündigung gestützt werden kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2008
Quelle: ra-online