21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5678

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.10.2007

Arbeitsplatz eigenmächtig verlassen: Fristlose KündigungSchwerwiegende Pflicht­ver­letzung - Abmahnung nicht erforderlich

Wer eigenmächtig seinen Arbeitsplatz verlässt, kann fristlos entlassen werden. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlassen, ohne seinen Arbeitgeber zu informieren und um Erlaubnis zu bitten, seinen privaten Tätigkeiten nachgehen zu dürfen. Dabei hatte er weder beim Verlassen der Werkstatt noch bei seiner Rückkehr das Zeiter­fas­sungs­system bedient. Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitnehmer fristlos.

Schwerwiegende Pflicht­ver­letzung

Das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz hat die Kündi­gungs­schutzklage des Arbeitnehmers abgewiesen und die Kündigung als rechtmäßig bestätigt.

Der Arbeitnehmer habe eine schwerwiegende Pflicht­wid­rigkeit begangen, für welche er keine Recht­fer­ti­gungsgrüne habe. Er habe die angeordnete Arbeitszeit nicht eingehalten, statt dessen private Dinge erledigt, ohne das Zeiter­fas­sungsgerät zu betätigen.

Vorherige Abmahnung war nicht erforderlich

Bei dieser groben Pflicht­ver­letzung habe der Arbeitnehmer offensichtlich auch nicht davon ausgehen können, dass der Arbeitnehmer dies hinnehme, führten die Richter aus. Eine Abmahnung sei daher nicht erforderlich gewesen.

Arbeits­zeit­betrug?

Es könne dahin gestellt bleiben, ob das Verhalten als Arbeitszeitbetrug gewertet werden könne. Auch wenn der Arbeitnehmer ohne Betrugsabsicht gehandelt hätte, sei die Pflicht­ver­letzung als so schwer wiegend anzusehen, dass darauf eine außer­or­dentliche Kündigung gestützt werden kann.

Quelle: ra-online

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