Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.02.2010
Arbeitnehmer verweigerte Gang zum Amtsarzt - Arbeitgeber durfte fristlos kündigenAußerordentliche Kündigung wegen schuldhafter Verweigerung einer Begutachtung
Wer sich als Arbeitnehmer weigert, sich von einem Amtsarzt begutachten zu lassen, kann nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz fristlos gekündigt werden.
Im zugrunde liegenden Fall verweigerte eine Arbeitnehmerin (spätere Klägerin) eine Untersuchung durch einen Amtsarzt. Sie arbeitete als Schreibkraft bei der Bundeswehr. Der Grad der Behinderung der Frau betrug 60. Der Arbeitgeber hatte ernstliche Zweifel an der Dienstfähigkeit der Arbeitnehmerin. Nach einem Gespräch mit dem Personalrat, der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundeswehrdienstleistungszentrum (BwDLZ) wurde beschlossen, dass die Frau sich einer fachärztlichen bzw. vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen solle.
An zwei Untersuchungsterminen nicht teilgenommen
Die Arbeitnehmerin sah dafür jedoch keinen Grund und blieb einem angesetzten Untersuchungsterminen unentschuldigt fern. Der Arbeitgeber mahnte die Frau daraufhin ab. Trotzdem blieb die Arbeitnehmerin auch einem zweiten Untersuchungstermin fern. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus.
Mitwirkungspflicht verletzt
Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Zwar handele es sich hierbei nur um eine sogenannte Nebenpflicht und nicht etwa, wie die Arbeitspflicht, um eine Hauptpflicht des Arbeitsvertrages. Gleichwohl könne auch bei einem bewussten Vorstoß gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht die Kündigung zulässig sein.
Verhaltensbedingter Kündigungsgrund
Eine permanente und massive Nebenpflichtverletzung stelle nach einer Abmahnung einen verhaltensbedingten Grund dar, der eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zu rechtfertige vermag.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2010
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz