21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.02.2010

Arbeitnehmer verweigerte Gang zum Amtsarzt - Arbeitgeber durfte fristlos kündigenAußer­or­dentliche Kündigung wegen schuldhafter Verweigerung einer Begutachtung

Wer sich als Arbeitnehmer weigert, sich von einem Amtsarzt begutachten zu lassen, kann nach einem Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts Rheinland-Pfalz fristlos gekündigt werden.

Im zugrunde liegenden Fall verweigerte eine Arbeitnehmerin (spätere Klägerin) eine Untersuchung durch einen Amtsarzt. Sie arbeitete als Schreibkraft bei der Bundeswehr. Der Grad der Behinderung der Frau betrug 60. Der Arbeitgeber hatte ernstliche Zweifel an der Dienstfähigkeit der Arbeitnehmerin. Nach einem Gespräch mit dem Personalrat, der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten und der Vertrau­ens­person der schwer­be­hin­derten Menschen beim Bundes­wehr­dienst­leis­tungs­zentrum (BwDLZ) wurde beschlossen, dass die Frau sich einer fachärztlichen bzw. vertrau­en­s­ärzt­lichen Untersuchung unterziehen solle.

An zwei Unter­su­chungs­terminen nicht teilgenommen

Die Arbeitnehmerin sah dafür jedoch keinen Grund und blieb einem angesetzten Unter­su­chungs­terminen unentschuldigt fern. Der Arbeitgeber mahnte die Frau daraufhin ab. Trotzdem blieb die Arbeitnehmerin auch einem zweiten Unter­su­chungs­termin fern. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus.

Mitwir­kungs­pflicht verletzt

Zu Recht, entschied das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz. Die Klägerin habe ihre Mitwir­kungs­pflicht verletzt. Zwar handele es sich hierbei nur um eine sogenannte Nebenpflicht und nicht etwa, wie die Arbeitspflicht, um eine Hauptpflicht des Arbeits­ver­trages. Gleichwohl könne auch bei einem bewussten Vorstoß gegen eine arbeits­ver­tragliche Nebenpflicht die Kündigung zulässig sein.

Verhal­tens­be­dingter Kündigungsgrund

Eine permanente und massive Neben­pflicht­ver­letzung stelle nach einer Abmahnung einen verhal­tens­be­dingten Grund dar, der eine außer­or­dentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zu rechtfertige vermag.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

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