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Dokument-Nr. 584

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Urteil05.02.2004Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz6 Sa 1226/03
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil05.02.2004

Die nur mündliche Befristung eines Arbeits­ver­trages ist unwirksam

Die mündlich vereinbarte Befristung eines Arbeits­ver­trages ist unwirksam. Das entschied das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz .

Im Fall klagte eine Frau gegen eine Kündigung. Ihr Chef hatte argumentiert, er sei an das Kündi­gungs­schutz­gesetz nicht gebunden, da er in seinem Betrieb nur vier Personen beschäftige. Das Kündi­gungs­schutz­gesetz gelte erst ab fünf Mitarbeiter. Er hatte jedoch eine als Elternzeit-Vertretung (Schwan­ger­schafts­ver­tretung) beschäftige Frau nicht mitgezählt.

Beim Kündi­gungs­schutz­gesetz werden Schwan­ger­schafts­ver­tre­tungen mit befristeten Arbeits­ver­trägen nicht mitgezählt. Im Fall war jedoch die Befristung des Arbeitsvertrags der Schwan­ger­schafts­ver­tretung nur mündlich vereinbart worden. Diese Befristung sei wegen des Verstoßes gegen § 14 Abs. 4 TzBfG nicht wirksam, so das Gericht. Die Frau habe daher auch nach Ablauf des mündlich vereinbarten Befris­tungs­zeitraums Anspruch auf Weiter­be­schäf­tigung und Vergütung. Die Schwan­ger­schafts­ver­tretung gelte daher als unbefristet beschäftigte Mitarbeiterin und sei daher bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten mit einzubeziehen.

Vorinstanz: Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 5 Ca 728/03 - 04.09.2003

Quelle: Bericht der ra-online Redaktion

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