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Dokument-Nr. 24776

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Urteil24.04.2017Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz5 Sa 449/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ArbR 2017, 367Zeitschrift: Arbeitsrecht Aktuell (ArbR), Jahrgang: 2017, Seite: 367
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil30.08.2016, 8 Ca 1012/15
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.04.2017

Heimliche Observation eines Betriebs­rats­vorsitzenden während der Arbeitszeit durch Detektiv kann Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro rechtfertigenSchwerwiegende Verletzung des Persönlich­keits­rechts aufgrund langer Dauer der Observation

Wird ein Betriebs­rats­vorsitzender während seiner Arbeitszeit von einem Detektiv observiert, so liegt darin allein aufgrund der langen Dauer der Observation, eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts. Dies kann eine Geldent­schä­digung in Höhe von 10.000 Euro rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen der Arbeitgeberin und einem Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden bestand Streit darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet sei, den Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen. In diesem Zusammenhang beauftragte die Arbeitgeberin im September 2014 eine Detektei mit der heimlichen Observation des Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden. Ziel dessen war die Feststellung, ob der Betriebsratsvorsitzende einen Arbeitszeitbetrug aus einer Zweittätigkeit begehe. Während der 20 Arbeitstage andauernden Observation wurden keine Film- oder Fotoaufnahmen angefertigt. Nachdem der Betrie­bs­rats­vor­sitzende von der heimlichen Überwachung erfuhr, erhob er Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung.

Arbeitsgericht weist Klage ab

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern wies die Klage ab. Ein Anspruch auf eine Geldent­schä­digung habe nicht bestanden, da eine schwere Verletzung des Persön­lich­keits­rechts nicht erkennbar gewesen sei. Weder sei der private Lebensbereich des Klägers betroffen gewesen noch seien Film- oder Fotoaufnahmen angefertigt worden. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Landes­a­r­beits­gericht bejaht Anspruch auf Geldent­schä­digung

Das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf eine Geldent­schä­digung zu, da er durch die heimliche Observation durch einen Detektiv schwerwiegend in seinem Persön­lich­keitsrecht verletzt worden sei.

Schwerwiegende Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung durch lange Dauer der Observation

Die schwerwiegende Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung liege nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts bereits darin, dass der Kläger für die Dauer von 20 Arbeitstagen heimlich observiert wurde. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Kläger weder fotografiert noch gefilmt wurde. Denn das allgemeine Persön­lich­keitsrecht sei selbst­ver­ständlich auch im Arbeits­ver­hältnis und während der Arbeitszeit zu beachten. Die lange Dauer der Überwachung sei für die Intensität des Eingriffs von großer Bedeutung. So stehe die heimliche Observation durch Straf­ver­fol­gungs­be­hörden über einen längeren Zeitraum unter Richter­vor­behalt. Der Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht werde zudem dadurch verstärkt, dass die Beklagte durch die heimliche Überwachung gegen betrie­bs­ver­fas­sungs­rechtliche Schutz­be­stim­mungen verstoßen habe.

Keine Anhaltspunkte für Arbeits­zeit­betrug

Hinzu sei nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts gekommen, dass konkrete Anhaltspunkte für einen Arbeits­zeit­betrug nicht vorgelegen haben. Allein der Umstand, dass die Beklagte bezweifelte, dass die Betrie­bs­rat­stä­tigkeit einen Umfang angenommen habe, der eine vollständige Freistellung des Klägers von der beruflichen Tätigkeit erfordern könnte, habe die Überwachung nicht gerechtfertigt.

Geldent­schä­digung in Höhe von 10.000 Euro

Aufgrund der Intensität der Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung, insbesondere durch die lange Dauer der Observation, hielt das Landes­a­r­beits­gericht eine Geldent­schä­digung in Höhe von 10.000 Euro für angemessen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)

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