20.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
20.01.2025  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7243

Drucken
Beschluss15.08.2008Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz11 Ta 124/08
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Mainz, Beschluss05.05.2008, 7 Ca 391/08
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss15.08.2008

Keine Prozess­kos­tenhilfe bei DiebstahlRechts­ver­folgung hat keine Aussicht auf Erfolg

Wer seinen Arbeitgeber bestohlen hat, kann nicht auf Staatskosten mit Hilfe der Prozess­kos­tenhilfe gegen die Kündigung vorgehen. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Frau. Sie hatte zugegeben, an ihrer Arbeitsstelle insgesamt acht Mobilfunkgeräte entwendet zu haben, die bei ihr anlässlich einer Hausdurch­suchung gefunden wurden.

Arbeitgeber kündigte fristlos

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen reichte die Frau eine Kündigungsklage ein und beantragte Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Gerichte weisen Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe ab

Das Arbeitsgericht Mainz wies den Antrag der Frau zurück. Ihre beabsichtigte Rechts­ver­folgung sei mutwillig, da sie den Diebstahl der Geräte eingeräumt habe. Dies rechtfertige den Ausspruch der fristlosen Kündigung. Gegen diese Entscheidung ging die Frau mit einer sofortigen Beschwerde vor dem Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz vor. Es entschied, dass das Arbeitsgericht den Antrag zu Recht abgewiesen habe.

Wichtiger Kündigungsgrund gem. § 626 BGB

Einem Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe könne nur dann stattgegeben werden, wenn die beabsichtigte Rechts­ver­folgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Das Landes­a­r­beits­gericht führte aus, dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gerechtfertigt war. Vollendete oder auch nur versuche Eigentums- oder Vermö­gens­delikte zum Nachteil des Arbeitgebers seien grundsätzlich geeignet, eine außer­or­dentliche Kündigung zu stützen (BAG Urteil v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 -, NZA-RR 2004, 486).

Quelle: ra-online (pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss7243

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI