14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7243

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Beschluss15.08.2008Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz11 Ta 124/08
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Mainz, Beschluss05.05.2008, 7 Ca 391/08
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss15.08.2008

Keine Prozess­kos­tenhilfe bei DiebstahlRechts­ver­folgung hat keine Aussicht auf Erfolg

Wer seinen Arbeitgeber bestohlen hat, kann nicht auf Staatskosten mit Hilfe der Prozess­kos­tenhilfe gegen die Kündigung vorgehen. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Frau. Sie hatte zugegeben, an ihrer Arbeitsstelle insgesamt acht Mobilfunkgeräte entwendet zu haben, die bei ihr anlässlich einer Hausdurch­suchung gefunden wurden.

Arbeitgeber kündigte fristlos

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen reichte die Frau eine Kündigungsklage ein und beantragte Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Gerichte weisen Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe ab

Das Arbeitsgericht Mainz wies den Antrag der Frau zurück. Ihre beabsichtigte Rechts­ver­folgung sei mutwillig, da sie den Diebstahl der Geräte eingeräumt habe. Dies rechtfertige den Ausspruch der fristlosen Kündigung. Gegen diese Entscheidung ging die Frau mit einer sofortigen Beschwerde vor dem Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz vor. Es entschied, dass das Arbeitsgericht den Antrag zu Recht abgewiesen habe.

Wichtiger Kündigungsgrund gem. § 626 BGB

Einem Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe könne nur dann stattgegeben werden, wenn die beabsichtigte Rechts­ver­folgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Das Landes­a­r­beits­gericht führte aus, dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gerechtfertigt war. Vollendete oder auch nur versuche Eigentums- oder Vermö­gens­delikte zum Nachteil des Arbeitgebers seien grundsätzlich geeignet, eine außer­or­dentliche Kündigung zu stützen (BAG Urteil v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 -, NZA-RR 2004, 486).

Quelle: ra-online (pt)

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