18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil10.11.2011

Bankan­ge­stellter darf geschäftlich erlangte Kontaktdaten einer Kundin nicht für private Flirt-SMS an Bankkundin nutzenMissbrauch von Kontaktdaten rechtfertigt Abmahnung, aber keine außer­or­dentliche Kündigung

Verschafft sich ein Bankan­ge­stellter Kundendaten und missbraucht diese für private Zwecke wie beispielsweise Flirt-SMS, so kann ihm deshalb nicht ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn berechtigte Gefahr besteht, dass sich das Fehlverhalten in Zukunft wiederholen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Rheinland-Pfalz hervor.

Ein Bankangestellter hatte sich die Kontaktdaten einer Kundin besorgt und ihr private SMS-Nachrichten geschrieben. Da sich die Frau durch dieses Verhalten belästigt gefühlt und bei dem Vorgesetzten des Mannes beschwert hatte, sprach der Arbeitgeber seinem Angestellten wegen missbräuch­licher Verwendung von Bankdaten für private Zwecke sowie ruf- und geschäfts­schä­di­genden Verhaltens die Kündigung aus. Gleichzeitig bot der Arbeitgeber seinem Angestellten jedoch an, das Arbeits­ver­hältnis in der Funktion eines Beraters mit leicht geringerer Vergütung fortzusetzen. Der Mann nahm das Angebot unter Vorbehalt an, erhob jedoch Änderungsschutzklage mit der Begründung, die Änderung der Arbeits­be­din­gungen sei sozial ungerecht­fertigt.

Flirtversuch im Beratungszimmer

Der Angestellte hatte die Frau zunächst an einer Tankstelle erblickt und vom Tankwart ihren Namen erhalten. Daraufhin brachte er in Erfahrung, dass sie auch Kundin seines Arbeitgebers war und besorgte sich aus den Bankdaten ihre Handynummer. Nachdem er ihr bereits mehrere SMS gesendet hatte, folgte der Angestellte der Frau sogar in das Beratungszimmer der Bank, als sie dort eigentlich einen Termin mit ihrem Kundenbetreuer wahrnehmen wollte, und sprach sie persönlich an.

Abmahnung nicht entbehrlich, da Arbeitgeber selbst keine Wiederholung des Fehlverhaltens erwartet

Das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz stellte fest, dass der Mann seine Pflichten als Angestellter verletzt habe, bestätigte aber gleichzeitig den Einwand, die erfolgte Kündigung sei sozial ungerecht­fertigt im Sinne der §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG. Vor Ausspruch der Änderungs­kün­digung hätte der Arbeitgeber seinen Angestellten abmahnen müssen. Eine Abmahnung sei nicht entbehrlich gewesen, da der Arbeitgeber mit Ausspruch der Änderungs­kün­digung selbst zu erkennen gegeben habe, dass er eine positive Änderung des Verhaltens des Angestellten in Zukunft für möglich halte. Zudem sei eine Änderungs­kün­digung auch nicht besser geeignet als eine Abmahnung, ähnliches Fehlverhalten künftig auszuschließen, da der Mann als Berater weiterhin Zugriff auf Kundendaten habe.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vt/st)

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