21.11.2024
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Dokument-Nr. 20941

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil20.03.2015

OLG Karlsruhe verbietet "Mogelpackung" bei Frischkäse "Rondelé"Größe und Form der Umverpackung verleite zur erheblichen Unterschätzung der eigentlichen Füllmenge der Fertigpackung

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Verpackung von Frischkäse, bei der das Volumen der Umverpackung mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung beträgt, gegen das Täuschungs­verbot verstößt und als wettbe­wer­bs­widriges Verhalten des Herstellers zu werten ist.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls vertreibt einen in Frankreich hergestellten Frischkäse unter dem Handelsnamen "Rondelé" in Deutschland. Die Verpackung des Produktes besteht in einem Plastikbecher sowie einer quadratischen Umverpackung aus Pappe. Das Volumen der Umverpackung beträgt mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung. Der mit Einbuchtungen versehene und sich verjüngende Plastikbecher der Innenpackung ist nicht voll befüllt. Die Füllmenge der Fertigpackung ist allerdings an mehreren Stellen deutlich sichtbar und zutreffend mit 125 g angegeben.

Verpackung des Frischkäses ist eine Mogelpackung

Die Klägerin, eine Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, behauptet, bei der Verpackung des Frischkäses handele es sich um eine sogenannte "Mogelpackung". Die Beklagte macht geltend, der Formunterschied zwischen der größeren rechteckigen Umverpackung und der kleineren Innenverpackung sei bei einiger Aufmerksamkeit sowohl durch "Fenster" der Umverpackung als auch bei einem Griff nach der Packung zu erkennen.

OLG rügt Verstoß gegen das Täuschungs­verbot und wettbe­wer­bs­widriges Verhalten

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat einen Verstoß gegen das Täuschungs­verbot des § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz und zugleich wettbe­wer­bs­widriges Verhalten festgestellt. Ein erheblicher Teil der Verbraucher werde beim schnellen Griff nach der Schachtel die "Fenster" der Pappschachtel übersehen und auch nicht die Verjüngung und Einbuchtung des Innenbechers erkennen. Beides erschließe sich auch beim Anfassen der Packung nicht ohne weiteres. Die Größe und Form der Umverpackung verleite daher dazu, die Füllmenge der Fertigpackung erheblich zu überschätzen. Die zutreffenden Gewichtsangaben schlössen eine Täuschung des Verbrauchers nicht aus.

Verpackung desselben Frischkäses bereits schon einmal untersagt

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hatte bereits mit Urteil vom 22. November 2012 die damalige Verpackung desselben Frischkäses wegen Verstoßes gegen das EichG verboten. Im Hinblick hierauf wurde der Beklagten auch keine längere als die vom Landgericht gewährte knapp dreimonatige Aufbrauchs- und Umstel­lungsfrist eingeräumt.

Mess- und Eichgesetz

§ 43 Anforderungen an Fertigpackungen

Erläuterungen

[...]

(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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