21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil06.08.2014

LArbG zur außer­or­dent­lichen Kündigung in der Passivphase der AltersteilzeitInter­es­sen­s­ab­wägung der Beteiligten muss erfolgen

Das Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen musste nunmehr über einen Streit um die Wirksamkeit zweier außer­or­dent­licher Kündigungen sowie um Vergütungs- und Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen Nicht­wei­ter­ge­währung von vertraglich zugesagten Beihil­fe­leis­tungen entscheiden.

Der Kläger im hier zugrunde liegenden Streitfall war über 30 Jahre für die Beklagte, die Stadt Wilhelmshaven, tätig; zuletzt leitete er einen städtischen Eigenbetrieb. Daneben war er Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH, auf die die Stadt ihr Krankenhaus ausgegliedert hatte. Zum 30.09.2011 schied der Kläger aus dem aktiven Dienst bei der beklagten Stadt und auch bei der gGmbH aus. Mit der Stadt hatte er unter dem 15.12.2006 zunächst einen Alters­teil­zeit­vertrag vereinbart, aufgrund dessen das Arbeits­ver­hältnis vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 als Alters­teil­zeit­a­r­beits­ver­hältnis im Blockmodell fortgeführt werden sollte. Weiter vereinbarten die Parteien einen Alters­teil­zeit­vertrag, der eine fünfjährige Altersteilzeit im Blockmodell und ebenfalls eine Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zum 31.03.2014 im Anschluss an eine am 01.10.2011 beginnende Passivphase vorsah. Ob diese Alters­teil­zeit­verträge rückdatiert wurden, ist streitig. Die Stadt wirft dem Kläger vor, er habe sie und die gGmbH über seine Berechtigung, durch wirksamen Alters­teil­zeit­vertrag vorzeitig ausscheiden zu können, getäuscht. Auch habe er seine Pflichten als Leiter des Eigenbetriebs und als Geschäftsführer der gGmbH durch Kompe­tenz­über­schrei­tungen, nicht bestim­mungs­gemäße Verwendung von Krediten und vom Stadtrat nicht genehmigte Überziehungen sowie mangelnde Dokumentation der Zahlungsflüsse verletzt und damit das Vertrauen zerstört.

Fristlose Kündigung auch grundsätzlich in Freistel­lungsphase möglich

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte großenteils Erfolg. Das Landes­a­r­beits­gericht hat festgestellt, dass die fristlosen Kündigungen unwirksam sind. Grundsätzlich ist eine fristlose Kündigung auch in der Freistel­lungsphase der Altersteilzeit möglich. Auch eine Kündigung wegen früherer Vorfälle, die erst in der Freistel­lungsphase bekannt werden und das Vertrau­ens­ver­hältnis zerstören, kann gerechtfertigt sein.

Inter­es­sen­s­ab­wägung spricht für Kläger trotz erheblicher Pflicht­ver­let­zungen

Stets ist jedoch eine Inter­es­se­n­ab­wägung erforderlich. Das Landes­a­r­beits­gericht hat zwar angenommen, dass dem Kläger als Leiter des Eigenbetriebs und auch als Geschäftsführer der gGmbH erhebliche Pflicht­ver­let­zungen vorzuwerfen sind, die auch das Vertrau­ens­ver­hältnis der Parteien berühren. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen hat es jedoch den Kläger als schutzwürdiger angesehen, zumal dieser bereits freigestellt ist und nicht mehr in den Betrieb zurückkehren wird. Selbst wenn der fünfjährige Alters­teil­zeit­vertrag rückdatiert und dies der Gesell­schaf­ter­ver­sammlung der gGmbH nicht offen gelegt worden sein sollte, rechtfertigt dies nicht die fristlose Kündigung in der Freistel­lungsphase. Da das Alters­teil­zeit­ver­hältnis bis zum 31.03.2014 fortbestand, hat das Gericht auch der Klage auf Zahlung der Alters­teil­zeit­ver­gütung sowie des Schaden­s­er­satzes wegen Nicht­wei­ter­ge­währung der Beihilfe teilweise entsprochen. Weitergehende Ersatzansprüche des Klägers über das nunmehr beendete Arbeits­ver­hältnis hinaus hat es jedoch verneint.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen/ ra-online

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