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- Arbeitsgericht Hannover, Urteil07.02.2003, 7 Ca 523/02
Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil09.09.2003
Verlust der Fahrerlaubnis für mehrere Monate rechtfertigt personenbedingte Kündigung eines ElektroinstallateursKeine zumutbare andere Beschäftigungsmöglichkeit
Verliert ein Arbeitnehmer für mehrere Monate seine Fahrerlaubnis, so kann dies seine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn er für seine Tätigkeit auf eine Fahrerlaubnis angewiesen und eine andere Beschäftigungsmöglichkeit unzumutbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im August 2002 unternahm ein Elektroinstallateur unter Alkoholeinfluss eine Privatfahrt mit seinem Firmenwagen. Da er sich in diesem Zusammenhang mit einem anderen Autofahrer anlegte und dabei von der Polizei ertappt wurde, verlor er für mehrere Monate seine Fahrerlaubnis. Da der Elektroinstallateur für seine Tätigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen war, kündigte seine Arbeitgeberin, ein Heizungs- und Sanitärbetrieb mit ca. 10 bis 15 Mitarbeitern, das Arbeitsverhältnis ordentlich. Der Elektroinstallateur war damit nicht einverstanden und erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Hannover wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Wirksame personenbedingte Kündigung aufgrund Verlusts der Fahrerlaubnis
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Der Verlust der Fahrerlaubnis stelle bei Arbeitnehmern, die für ihre Berufsausübung einen Führerschein benötigen, grundsätzlich einen personenbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes dar. So habe der Fall hier gelegen.
Keine andere Beschäftigungsmöglichkeit
Die Kündigung könne aber unwirksam sein, so das Landesarbeitsgericht, wenn die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, unter Umständen auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen, bestehe. Es sei aber keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit ersichtlich, bei der der Kläger keine Fahrerlaubnis brauche. Es sei zu beachten, dass in einem Heizungs- und Sanitärbetrieb die Arbeiten nicht am Betriebssitz durchgeführt werden, sondern auf wechselnden Baustellen und die Monteure mit Firmenwagen nebst Werkzeug und Material die einzelnen Baustellen aufsuchen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)
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