15.11.2024
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Dokument-Nr. 24697

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil09.09.2003

Verlust der Fahrerlaubnis für mehrere Monate rechtfertigt perso­nen­be­dingte Kündigung eines Elektro­installateursKeine zumutbare andere Be­schäftigungs­möglichkeit

Verliert ein Arbeitnehmer für mehrere Monate seine Fahrerlaubnis, so kann dies seine perso­nen­be­dingte Kündigung rechtfertigen, wenn er für seine Tätigkeit auf eine Fahrerlaubnis angewiesen und eine andere Be­schäftigungs­möglichkeit unzumutbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Niedersachsen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im August 2002 unternahm ein Elektro­in­sta­l­lateur unter Alkoholeinfluss eine Privatfahrt mit seinem Firmenwagen. Da er sich in diesem Zusammenhang mit einem anderen Autofahrer anlegte und dabei von der Polizei ertappt wurde, verlor er für mehrere Monate seine Fahrerlaubnis. Da der Elektro­in­sta­l­lateur für seine Tätigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen war, kündigte seine Arbeitgeberin, ein Heizungs- und Sanitärbetrieb mit ca. 10 bis 15 Mitarbeitern, das Arbeitsverhältnis ordentlich. Der Elektro­in­sta­l­lateur war damit nicht einverstanden und erhob Kündi­gungs­schutzklage. Das Arbeitsgericht Hannover wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Wirksame perso­nen­be­dingte Kündigung aufgrund Verlusts der Fahrerlaubnis

Das Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Der Verlust der Fahrerlaubnis stelle bei Arbeitnehmern, die für ihre Berufsausübung einen Führerschein benötigen, grundsätzlich einen perso­nen­be­dingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes dar. So habe der Fall hier gelegen.

Keine andere Beschäf­ti­gungs­mög­lichkeit

Die Kündigung könne aber unwirksam sein, so das Landes­a­r­beits­gericht, wenn die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, unter Umständen auch zu schlechteren Arbeits­be­din­gungen, bestehe. Es sei aber keine anderweitige Beschäf­ti­gungs­mög­lichkeit ersichtlich, bei der der Kläger keine Fahrerlaubnis brauche. Es sei zu beachten, dass in einem Heizungs- und Sanitärbetrieb die Arbeiten nicht am Betriebssitz durchgeführt werden, sondern auf wechselnden Baustellen und die Monteure mit Firmenwagen nebst Werkzeug und Material die einzelnen Baustellen aufsuchen müssen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)

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