21.11.2024
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Dokument-Nr. 20852

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil27.03.2015

Bloße Erholungskuren lösen keinen Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung nach TV-L ausDer Vorbeugung gegen allgemeine Verschleiß­erscheinungen oder der Verbesserung des Allge­mein­be­findens dienende Erholungskuren begründen keinen Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung wie im Krankheitsfall, wenn sie nicht arbeiten können, weil sie sich in einer Maßnahme der medizinischen Vor- oder Nachsorge befinden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Träger der Sozia­l­ver­si­cherung, zum Beispiel die Krankenkasse, die Maßnahme bewilligt hat und dass diese medizinisch notwendig ist. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Niedersachsen entschieden.

Die Klägerin ist seit 2002 als Köchin bei der Zentralen Polizei­di­rektion Arbeitnehmerin des Landes Niedersachsen. Im Jahre 2013 unterzog sie sich einer dreiwöchigen ambulanten Vorsorgekur auf der Insel Langeoog; ihre Krankenkasse beteiligte sich an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe. Nachdem eine Einigung über die Behandlung der Abwesen­heitszeit nicht erzielt werden konnte, betrachtete das Land Niedersachsen diese als Erholungsurlaub. Die Klägerin ist der Auffassung, sowohl nach dem Entgelt­fort­zah­lungs­gesetz als auch nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) stehe ihr für den Kuraufenthalt Entgeltfortzahlung zu, und begehrt daher die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2013 noch 15 Tage Erholungsurlaub zustehen.

Arbeitsgerichte weisen Klage ab

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

Voraussetzungen für Entgelt­fort­zah­lungs­an­spruch liegen nicht vor

Es hat die Anspruchs­vor­aus­set­zungen des Entgelt­fort­zah­lungs­ge­setzes und des TV-L nicht als gegeben angesehen. Weder aus dem Schreiben der Krankenkasse noch aus den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen gehe hervor, dass die Kurmaßnahme dazu diente, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder eine sonst drohende Krankheit zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. Bloße Erholungskuren, die lediglich der Vorbeugung gegen allgemeine Verschlei­ß­er­schei­nungen oder der Verbesserung des Allge­mein­be­findens dienten, lösten einen Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung ebenso wenig nach dem Entgelt­fort­zah­lungs­gesetz aus wie nach dem TV-L.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Niedersachsen (pm/pt)

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