21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil25.05.2016

BAG zum Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung während ambulanter KurAmbulante Vorsorgekur muss in Einrichtung medzinischer Vorsorge durchgeführt werden

Gesetzlich Versicherte haben während einer ambulanten Vorsorgekur gegen ihren Arbeitgeber ausschließlich dann Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung, wenn die vom Sozia­l­leis­tungs­träger (z.B. Krankenkasse) bewilligte Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation iSd. § 107 Abs. 2 SGB V* durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Im hier vorliegenden Fall ist die Klägerin seit 2002 beim beklagten Land als Köchin beschäftigt. Vom 4. bis zum 24. Oktober 2013 unterzog sie sich einer von der AOK Niedersachsen bezuschussten ambulanten Kur auf der Insel Langeoog. Im dortigen Kur- und Wellnesscenter erhielt sie nach ihrem Vorbingen insgesamt 30 Anwendungen, nämlich je sechs Meerwas­ser­wa­rmbäder, Bewegungsbäder, Massagen, Schlick­pa­ckungen und Lymphdrainagen. Außerdem sollte sie täglich in der Brandungszone inhalieren.

Beklagtes Land verweigert Freistellung unter Vergü­tungs­fort­zahlung

Das beklagte Land weigerte sich im Vorfeld, die Klägerin für die Dauer der Kur unter Fortzahlung ihrer Vergütung freizustellen. Daraufhin beantragte die Klägerin Urlaub, der ihr bewilligt wurde. Mit ihrer Klage hat sie geltend gemacht, der genommene Urlaub dürfe nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden.

Revision der Klägerin erfolglos

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landes­a­r­beits­gericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Besteht - wie im Streitfall - keine Arbeits­un­fä­higkeit infolge Krankheit, dürfen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach § 10 Bundes­ur­laubs­gesetz nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Ein solcher Anspruch setzt bei gesetzlich Versicherten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG voraus, dass die vom Träger der Sozia­l­ver­si­cherung oder einem sonstigen Sozia­l­leis­tungs­träger bewilligte ambulante Vorsorgekur in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Das sind nur Einrichtungen, die den Anforderungen des § 107 Abs. 2 SGB V genügen.

Erläuterungen

*§ 107 Abs. 2 SGB V lautet:

"(2) Vorsorge oder Rehabi­li­ta­ti­o­ns­ein­rich­tungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1. der stationären Behandlung der Patienten dienen, um

a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder eine Gefährdung der gesund­heit­lichen Entwicklung eines Kindes entgegen zu wirken (Vorsorge) oder

b) eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krank­heits­be­schwerden zu lindern oder im Anschluss an Kranken­h­aus­be­handlung den dabei erzielten Behand­lungs­erfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel eine drohende Behinderung oder Pflege­be­dürf­tigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.

2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesund­heits­zustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Kranken­gym­nastik, Bewegungs­therapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäf­ti­gungs­therapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,

und in denen

3. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können."

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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