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Dokument-Nr. 25324

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss24.10.2017

Schwer­behinderten­vertretung einer Polizei­dienst­stelle hat keinen Anspruch auf SmartphoneArbeit der Schwer­behinderten­vertretung durch Festnetz­an­schluss und PC mit Internetzugang möglich

Die Schwer­behinderten­vertretung einer Polizei­dienst­stelle hat trotz Schichtarbeit und Außendienst keinen Anspruch auf ein Smartphone, wenn ein Festnetz­an­schluss und ein PC mit Internetzugang vorhanden sind. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die Schwerbehindertenvertretung einer Polizei­in­spektion in Mecklenburg-Vorpommern das Überlassen eines Smartphones. Zur Begründung wurde angeführt, dass andernfalls angesichts des Außen- und Schichtdienstes der Vertrau­ens­person eine Kontaktaufnahme sehr schwierig sei. Da der Dienstherr es für ausreichend hielt, dass die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung über einen Festnetz­an­schluss und einen PC mit Internetzugang verfügte, lehnte er eine Ausstattung mit einem Smartphone ab. das Arbeitsgericht Schwerin wies den Antrag der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung zurück. Dagegen richtete sich ihre Beschwerde.

Kein Anspruch auf Smartphone für Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung

Das Landes­a­r­beits­gericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Beschwerde der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung zurück. Ein Anspruch auf Überlassung eines Smartphones bestehe nicht.

Festnetz­an­schluss ausreichend für Kontaktaufnahme

Nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts genüge für eine Kontaktaufnahme mit Beschäftigten und Behörden der vorhandene Festnetz­an­schluss. Zwar sei eine Erreichbarkeit aufgrund des Schicht- und Außendienstes nicht immer einfach. Die Beschäftigten können aber ihre Bitte um Gespräch per E-Mail äußern oder auf dem Anruf­be­ant­worter oder in der Dienststelle hinterlassen. Zudem gewährleiste ein Mobiltelefon keine bessere Erreichbarkeit. Es sei zu beachten, dass während der Außen­dienst­tä­tigkeit an der Rahmenbedingung für ein vertrauliches Gespräch fehle und Telefonate die Wahrnehmung des Strei­fen­dienstes beeinträchtigen können.

Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung benötigt keinen mobilen Internetzugang

Die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung benötige darüber hinaus keinen mobilen Internetzugang, so das Landes­a­r­beits­gericht. Es genüge vielmehr der Internetzugang über den dienstlichen PC. Es sei nicht erforderlich, dass die Vertrau­ens­person jederzeit und an jedem Ort auf das Internet zugreifen müsse, um die Beschäftigten fach- und sachgerecht unterstützen zu können.

Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

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