03.12.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 24756

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Beschluss13.03.2017Landesarbeitsgericht Hessen16 Ta BV 212/16
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Fulda, Beschluss13.07.2016, 3 BV 3/16
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Hessen Beschluss13.03.2017

Betriebsrat eines Krankenhauses mit diversen Außenstellen hat Anspruch auf Überlassung eines Smartphones durch den ArbeitgeberKeine Pflicht zum Einsatz privater Geräte

Der Betriebsrat eines Krankenhauses mit diversen Außenstellen und Schichtarbeit hat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Überlassung eines Smartphones. Es besteht keine Pflicht private Geräte zu nutzen. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Hessen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betriebsrat eines Krankenhauses begehrte vom Arbeitgeber die Überlassung eines Smartphones des Modells Samsung Galaxy XCover oder Samsung Galaxy S3 Neo. Er hielt dies zur Erledigung seiner Aufgaben für erforderlich, da das Krankenhaus über diverse Außenstellen verfügte, die hin und wieder besucht werden müssen und eine Erreichbarkeit in dieser Zeit gewährleistet sein müsse. Da sich der Abreitgeber weigerte ein Smartphone zu überlassen, stelle der Betriebsrat einen entsprechenden Antrag bei Gericht.

Arbeitsgericht weist Antrag zurück

Das Arbeitsgericht Fulda wies den Antrag zurück. Seiner Ansicht nach sei eine Erreichbarkeit während der sporadischen Aufenthalte in den Außenstellen durch dortige Telefo­n­an­schlüsse und Computer mit Internetzugang gewährleistet. Gegen diese Entscheidung legte der Betriebsrat Beschwerde ein.

Landes­a­r­beits­gericht bejaht Anspruch auf Überlassung eines Smartphones

Das Landes­a­r­beits­gericht Hessen entschied zu Gunsten des Betriebsrats und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Dem Betriebsrat stehe ein Anspruch auf Überlassung des begehrten Smartphones zu. Denn nach § 40 Abs. 2 des Betrie­bs­ver­fas­sungs­ge­setzes habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäfts­führung in erforderlichem Umfang unter anderem Informations- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehöre etwa ein internetfähiges Mobiltelefon.

Erfor­der­lichkeit einer Smartphones

Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts sei das Smartphone zur Erledigung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich. Denn der Betrieb unterhalte diverse Außenstellen, die in gewissen Abständen vom Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden besucht werden. Zu diesen Zeiten wäre er für Arbeitnehmer im Betrie­bs­ratsbüro nicht erreichbar. Hinzu komme die Schichtarbeit im Krankenhaus. Der freigestellte Betrie­bs­rats­vor­sitzende müsse im Schichtdienst arbeitende Mitarbeiter teilweise auch abends und an Wochenenden anrufen, wenn er sie an ihrem Arbeitsplatz erreichen wolle. Er müsse ferner auf seinen digitalen Terminkalender zugreifen können, wenn es zu Termi­n­ab­sprachen komme. Auch im Hinblick auf in der EDV hinterlegte Dienstpläne sei ein mobiler Internetzgang erforderlich. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass ein Betrie­bs­rats­mitglied nicht verpflichtet sei, private Geräte einzusetzen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hessen, ra-online (vt/rb)

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