23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 15824

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Urteil13.12.2011Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern5 Sa 63/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA-RR 2012, 185Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 185
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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil13.12.2011

Ankündigung einer in Wahrheit nicht bestehenden Erkrankung rechtfertigt fristlose Kündigung des ArbeitnehmersSpätere tatsächliche Erkrankung ist unbeachtlich

Kündigt ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem nicht gewährten Urlaub an, dann krank zu sein, rechtfertigt dies die fristlose außer­or­dentliche Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses. Eine spätere tatsächliche Erkrankung ist dabei unbeachtlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Mecklenburg-Vorpommern hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine bei einem Hotel als Reinigungskraft beschäftigte Arbeitnehmerin, beantragte Urlaub zu erhalten. Dies wurde jedoch abgelehnt, da zu diesem Zeitpunkt mit besonders viel Arbeit zu rechnen war. Stattdessen wurde ihr vorgeschlagen, einen gleich langen Urlaub etwas später zu nehmen. Die Arbeitnehmerin antworte darauf: "nö, dann bin ich eben krank". Wie angekündigt erschien die Arbeitnehmerin zum fraglichen Zeitpunkt nicht auf Arbeit. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen legte die Arbeitnehmerin Kündi­gungs­schutzklage ein. Sie behauptete zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich erkrankt zu sein.

Fristlose, außer­or­dentliche Kündigung war wirksam

Das Landes­a­r­beits­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschied gegen die Arbeitnehmerin. Die fristlose, außer­or­dentliche Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses sei wirksam gewesen, da ein wichtiger Grund zur Kündigung vorgelegen habe (§ 626 BGB). Ein solcher liege bereits vor, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem nicht gewährten Urlaub eine zukünftige, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehende Erkrankung in Aussicht stellt. Dabei sei es unerheblich, ob später tatsächlich eine Erkrankung auftritt.

Erhebliche Verletzung der Leistungs­treu­e­pflicht

Durch die Ankündigung einer Krankschreibung, trotz nicht bestehender Erkrankung, bringe der Arbeitnehmer nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts zum Ausdruck, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Damit verletze er seine aus der Rücksicht­nah­me­pflicht folgende Leistungs­treu­e­pflicht erheblich.

Vorherige Abmahnung nicht erforderlich

Ein solches Verhalten rechtfertige zudem eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung, so das Gericht weiter. Denn durch die Pflicht­ver­letzung werde das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität des Arbeitnehmers schwerwiegend beeinträchtigt.

Tatsächliche spätere Erkrankung des Arbeitsnehmers unbeachtlich

Es komme darüber hinaus aus Sicht des Gerichts nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt. Denn der wichtige Grund zur Kündigung sei in der ausdrücklichen oder schlüssig erklärten Bereitschaft zu sehen, sich die begehrte Freistellung notfalls durch eine in Wahrheit nicht vorliegende Erkrankung zu verschaffen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

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