14.11.2024
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Dokument-Nr. 7901

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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss20.05.2009

LAG Köln: Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) ist nicht tariffähigGNBZ mangelt es an nötigem Durch­set­zungs­vermögen

Die Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) ist nicht tariffähig. Tariffähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Vertragspartei eines Tarifvertrages zu sein. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Köln.

Die GNBZ hatte im Dezember 2007 mit Arbeit­ge­ber­ver­ei­ni­gungen der privaten Zustelldienste zwei Tarifverträge über Mindestlöhne in der Brief- und Zustellbranche abgeschlossen, die einen Mindestlohn von 7,50 € für Briefzusteller vorsahen und damit die von Ver.di mit der Arbeit­ge­ber­ver­ei­nigung für den Konzern der Deutschen Post AG ausgehandelten Mindestlöhne von 9,80 € um 2,30 € unterschritten.

Abgeschlossene Verträge sind Gefäl­lig­keit­s­ta­rif­verträge

Das Arbeitsgericht Köln hatte seinen Beschluss u. a. damit begründet, dass der Vorstand der GNZB überwiegend aus Leitungs­personal von Unternehmen der privaten Zustellbranche bestehe, die Arbeit­ge­berseite in erheblichem Umfang die Mitglie­d­er­werbung übernommen und die GNZB mit finanziellen Zuwendungen unterstützt habe, die GNZB mit ca. 1300 Mitgliedern nicht die nötige Durch­set­zungs­fä­higkeit habe und dass die von ihr geschlossenen Tarifverträge Gefäl­lig­keit­s­ta­rif­verträge seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 4/09 des LAG Köln vom 20.05.2009

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