15.11.2024
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Dokument-Nr. 6932

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Arbeitsgericht Köln Beschluss30.10.2008

Gewerkschaft GNBZ ist nicht tariffähigMangelnde Gegne­ru­n­ab­hän­gigkeit

Die Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) ist nicht tariffähig. Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Köln und hat demgemäß dem Antrag der Gewerkschaft ver.di auf Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit der GNBZ stattgegeben.

Die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft ist Voraussetzung für den Abschluss eines wirksamen Tarifvertrags. Die GNBZ hatte im Dezember 2007 zwei Tarifverträge über einen Mindestlohn in der Brief- und Zustellbranche geschlossen.

Keine ausreichende soziale Mächtigkeit der Gewerkschaft

Der Gewerkschaft fehlt es nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln aufgrund personeller Verflechtungen mit der Arbeit­ge­berseite und aufgrund erheblicher finanzieller Zuwendungen durch diese an der erforderlichen Gegne­ru­n­ab­hän­gigkeit. Ebenfalls mangelt es der GNBZ an der notwendigen sozialen Mächtigkeit. Denn sie hat bislang weder in einem nennenswerten Umfang Tarifverträge abgeschlossen noch kann angenommen werden, dass sie aufgrund ihrer Organi­sa­ti­o­ns­stärke in der Lage ist oder sein wird, Druck auf die Arbeit­ge­berseite auszuüben. Schließlich kann sie aufgrund fehlender organi­sa­to­rischer Leistungs­fä­higkeit ihre satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere die bundesweite Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, nicht erfüllen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des ArbG Köln vom 30.10.2008

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