Arbeitsgericht Köln Beschluss30.10.2008
Gewerkschaft GNBZ ist nicht tariffähigMangelnde Gegnerunabhängigkeit
Die Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) ist nicht tariffähig. Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Köln und hat demgemäß dem Antrag der Gewerkschaft ver.di auf Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit der GNBZ stattgegeben.
Die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft ist Voraussetzung für den Abschluss eines wirksamen Tarifvertrags. Die GNBZ hatte im Dezember 2007 zwei Tarifverträge über einen Mindestlohn in der Brief- und Zustellbranche geschlossen.
Keine ausreichende soziale Mächtigkeit der Gewerkschaft
Der Gewerkschaft fehlt es nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln aufgrund personeller Verflechtungen mit der Arbeitgeberseite und aufgrund erheblicher finanzieller Zuwendungen durch diese an der erforderlichen Gegnerunabhängigkeit. Ebenfalls mangelt es der GNBZ an der notwendigen sozialen Mächtigkeit. Denn sie hat bislang weder in einem nennenswerten Umfang Tarifverträge abgeschlossen noch kann angenommen werden, dass sie aufgrund ihrer Organisationsstärke in der Lage ist oder sein wird, Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben. Schließlich kann sie aufgrund fehlender organisatorischer Leistungsfähigkeit ihre satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere die bundesweite Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, nicht erfüllen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des ArbG Köln vom 30.10.2008