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Dokument-Nr. 35461

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Urteil10.07.2025Landesarbeitsgericht Köln8 SLa 582/24
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil10.07.2025

Zulässigkeit eines Unter­stüt­zungs­streiks mit dem Ziel eines gemeinsamen Antrags auf Allge­mein­ver­bind­lichkeit

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln hat entschieden, dass ein Unter­stüt­zungs­streik in einem konzern­an­ge­hörigen Unternehmen zulässig sein kann, wenn der Haupt­a­r­beitskampf unter anderem auf die gemeinsame Antragstellung der Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klärung eines Tarifvertrages nach § 5 Abs. 1 TVG gerichtet ist.

In dem Verfahren hatte eine Arbeitgeberin Schadensersatz in Höhe von rund 300.000 € von der beteiligten Gewerkschaft gefordert. Hintergrund war ein 24-stündiger Solida­ri­täts­streik, zu dem die Gewerkschaft aufgerufen hatte. Dieser sollte die Beschäftigten anderer Unternehmen desselben Konzerns unterstützen, die sich im Hauptstreik mit der Gewerkschaft befanden. Ein Ziel dieses Haupt­a­r­beits­kampfs war neben der Erhöhung der Tarifvergütung die gemeinsame Beantragung der Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klärung der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW.

Die klagende Arbeitgeberin hielt diesen Unter­stüt­zungs­streik für unzulässig und damit rechtswidrig, weshalb die Gewerkschaft ihr den durch den Streik entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Das Streikziel – die gemeinsame Antragstellung der Tarif­ver­trags­parteien – sei kein legitimes Ziel eines Arbeitskampfes.

Das Landes­a­r­beits­gericht bestätigte im Berufungs­ver­fahren die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht Köln. Es stellte klar, dass auch die gemeinsame Antragstellung nach § 5 Abs. 1 TVG ein rechtmäßiges Ziel eines Arbeitskampfs darstellen könne. Eine pauschale Ausklammerung solcher schuld­recht­lichen Verpflichtungen aus dem Streikrecht sei mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Andernfalls würden bestimmte Arbeits- und Wirtschafts­be­din­gungen dem Arbeitskampf unzulässig entzogen („streikfrei“ gestellt). Der Einordnung der gemeinsamen Antragstellung nach § 5 Abs. 1 TVG als eine Regelung von Arbeits- und Wirtschafts­be­zie­hungen stehe auch nicht entgegen, dass die Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klärung auch die sogenannten Außenseiter, die nicht Mitglieder der tarif­schlie­ßenden Parteien sind, erfassen würde. Vielmehr gehöre auch dies zu der den Koalitionen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesenen öffentlichen Aufgabe, Arbeits- und Wirtschafts­be­din­gungen zu gestalten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht eingelegt (1 AZR 139/25).

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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